Aus „A+++“ wird wieder „A“ – Das alte Energielabel muss ab dem 01. März 2021 gegen ein neues ausgetauscht werden

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Ab dem 1. März 2021 werden im stationären und im Onlinehandel die Energielabel-Kennzeichnungen für Geschirrspüler, Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlschränke, Gefriergeräte und elektronische Displays wie Monitore und Fernseher ausgetauscht. Die Effizienzkennzeichnung wurde anfänglich 2011 für weiße Ware verpflichtend und anschließend auf mehrere Produktgruppen ausgeweitet. Seitdem wurden die Label graphisch verändert und die Effizienzklasse A auf mehrere „+“-Klassen erweitert. Dies wurde notwendig, da die technische Entwicklung schnell dazu führte, dass sich in der damals obersten Klasse A viele Geräte versammelten, die sehr unterschiedliche Energieverbräuche aufwiesen.

Die EU hat entschieden, das System wieder auf „A“ als höchste und „G“ als niedrigste Kategorie zurückzustufen, um auf einen Blick sichtbar und vergleichbar den Energieverbrauch darzustellen.

Ab dem 01. März 2021 haben alle Händler 14 Arbeitstage Zeit, die alten Energielabel gegen die neuen auszutauschen. In diesem Zeitraum kann es vorkommen, das alte und neue Label zeitgleich im Handel zu sehen sind. In der Regel sollten die Hersteller zwischenzeitlich die neuen Energielabel der Verpackung beigefügt haben. Wichtig zu beachten ist, dass das neue Label vor dem Umstellungszeitpunkt aber noch nicht in der Ausstellung gezeigt werden darf. Gleichmaßen gilt, dass das alte Energielabel nach der 14-Tagesfrist entfernt sein muss.

Ältere Modelle, die der Händler noch auf Lager hat und welche auch noch weiterhin lieferbar sind, müssen ebenfalls mit dem neuen Energielabel ausgezeichnet werden. Findet sich das neue Label noch nicht in der Verpackung, sollten Händler dies zügig bei den Herstellern anfordern. Diese müssen es innerhalb von 5 Tagen zur Verfügung stellen. Nur wenn ein Hersteller nicht mehr am Markt aktiv ist oder die Herstellung eines Modells vor dem 01.11.2020 eingestellt wurde, darf das alte Energielabel noch 9 Monate lang verwendet werden. Nach dieser letzten Frist dürfen keine Geräte mit alten Energielabeln mehr verkauft werden.

Die Vorgaben und Fristen gelten gleichermaßen für das Fachgeschäft vor Ort, wie auch für den Onlinehandel. Sämtliche Angebote im Internet müssen daher ebenfalls innerhalb der Frist von 14 Arbeitstagen umgestellt sein. Betreiber von Onlineshops müssen die eigenen Angebote dahingehend prüfen, ob die Kennzeichnungspflicht auch richtig umgesetzt wurde. Wo das Ladengeschäft dazu verpflichtet ist, das Energielabel an der Vorder- oder Oberseite des ausgestellten Geräts anzubringen, muss das Label und das Produktdatenblatt bei Onlineangeboten immer in der Nähe des Preises verlinkt oder angezeigt werden. Da es hier recht häufig noch zu Fehlern kommen kann, hat das LANUV NRW eine FAQ zur Unterstützung der Onlinehändler zusammengestellt:

https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/marktueberwachung/energieverbrauchsrelevante-produkte/energieeffizienz-kennzeichnung/kennzeichnung-im-onlinehandel

Dass alte und das neue Energielabel sind zudem nicht mehr miteinander vergleichbar. Um nachzuweisen, dass die Geräte gemäß den Effizienz-Vorgaben in der EU hergestellt wurden, müssen Hersteller vor dem Verkauf bestimmte Prüfungen durchführen. Diese Messmethoden wurden ebenfalls an den Stand der Technik angepasst und führen letztlich zu anderen Einstufungen auf den Labeln. Bei Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten ist es grundsätzlich möglich, Bußgelder zu verhängen. Das LANUV NRW als Marktüberwachungsbehörde wird allerdings hier mit Blick auf die kurze Frist mit Augenmaß vorgehen.

Näheres zum Aufbau des neuen Energielabels, sowie weiterführende Links, zum Beispiel zu Leitfäden für Händlerinnen und Händler, finden Sie auf der Website des LANUV NRW unter:

https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/marktueberwachung/energieverbrauchsrelevante-produkte/energieeffizienz-kennzeichnung


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