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Staubsauger künftig ohne Energielabel

© Panthermedia/Darius Turek

Fragen und Antworten für Verbraucher und Wirtschaftsakteure

Staubsauger dürfen nicht mehr mit dem bekannten Energielabel verkauft werden. Grund dafür ist ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG), welches die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern für nichtig erklärt hat. (Dyson-Urteil – Rechtssache T-544/13 RENV) Die EU-Kommission hat keine Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Urteil ist somit seit dem 19. Januar 2019 rechtskräftig. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war der Umstand, dass die Prüfvorschriften zur Ermittlung der Energieeffizienz bislang nur Test mit leeren Staubsaugerbeuteln vorsehen. Dem Umstand, dass sich vollere Beutel negativ auf die Energieeffizienz auswirken, wurde bislang nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend Rechnung getragen.

Welche Folgen hat der Wegfall des Staubsauger-Energielabels für die Verbraucher?

Staubsauger dürfen im Handel ab sofort nur noch ohne das Energielabel angeboten werden. Eine gewohnte Orientierungshilfe bei der Kaufentscheidung hinsichtlich Energieeffizienz, Stromverbrauch und Reinigungsleistung fällt daher bis auf weiteres weg. Auf die geltenden Höchstwerte bei der Wattleistung von Staubsaugern hat das Urteil hingegen, trotz vereinzelt anderslautender Pressemeldungen, keinen Einfluss. Es dürfen daher nach wie vor seit Herbst 2017 nur noch Staubsauger mit einer Leistung von maximal 900 Watt verkauft werden. Andere mit einem Energielabel versehene Produktgruppen sind von dem Urteil nicht betroffen.

Was bedeutet das Urteil für Hersteller und Handel?

Die Verwendung des Energielabels ist seit dem 19. Januar 2019 unzulässig. Es ist daher dringend erforderlich, das Label im stationären Handel und auf Online-Verkaufsplattformen zu entfernen. Es bestehen keine Übergangsfristen. Eine Weiterverwendung des Staubsauger-Labels stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann auch zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen. Das LANUV als in Nordrhein-Westfalen zuständige Marktüberwachungsbehörde bezieht diese Thematik in ihre Routinekontrollen mit ein und steht betroffenen Unternehmen als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung.

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