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Wie schütze ich eine Spezialität?

Das vorgeschriebene Antragsverfahren wird in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beschrieben und kann nur durch sogenannte „Schutzgemeinschaften“ erfolgreich realisiert werden.

Gefördert werden können Ausgaben, die bis zur Antragsabgabe beim Deutschen Patent- und Markenamt anfallen.

Die Stationen zum Schutz einer Lebensmittelspezialität im Überblick

  1. Gründung einer Schutzgemeinschaft
  2. Beschreibung der Spezifikation (charakteristische Merkmale des Erzeugnisses, geografisches Gebiet und spezielles Herstellungsverfahren)
  3. Antragsstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
  4. Anhörungsverfahren durch das DPMA mit anschließender Veröffentlichung
  5. Weiterleitung des sog. „einzigen Dokuments“ an die EU.
    In der Datenbank der EU wird der Antrag mit dem Status "Antrag eingereicht" aufgenommen.
  6. Nach einer Prüfung wird die Spezifikation im europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
    In der Datenbank wird der Status in "veröffentlicht" geändert, um allen, die ein berechtigtes Interesse haben, innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung die Möglichkeit zu geben, Einspruch einzulegen
  7. Erfolgt kein berechtigter Einspruch, wird die Eintragung der Spezialität im Amtsblatt veröffentlicht und in der EU-Datenbank der Status auf "registriert" gesetzt. Der Spezialität wird zu diesem Zeitpunkt das betreffende EU-Gütezeichen zugeordnet
  8. Ab diesem Zeitpunkt darf die geschützte Bezeichnung der Spezialität nur noch von Unternehmen verwendet werden, die an einem Kontrollsystem teilnehmen und die Spezifikation erfüllen.


Beratung und Unterstützung erhalten Sie durch das LANUV, Fachbereich Förderung – Regionalvermarktung.