Sie sind hier: Startseite LANUV » Landesamt » Daten und Informationsdienste » Datennutzung

Nutzung von Umweltinformationen und Umweltdaten

Informationsfreiheit

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsgesetz NRW, dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz einen Anspruch auf den freien Zugang zu Umweltinformationen und Umweltdaten. Nach dem Landeswassergesetz NRW können Ergebnisse der Ermittlungen in der Wasserwirtschaft an Träger öffentlicher Belange oder private Interessenten weitergeben werden. Je nach Art und Umfang der Anfrage können in bestimmten Fällen auch Gebühren und Auslagen erhoben werden (z.B. für Grundwasserauskünfte).

Open Data

Bitte prüfen Sie vor einer Anfrage, ob die gewünschten Daten des LANUV bereits im Open.NRW-Portal unter freier Lizensierung zum Download angeboten werden. Falls dies nicht der Fall ist, kann es ggf. sinnvoll sein, sich beim LANUV über den Zeitpunkt der geplanten Freistellung zu informieren.

Mit der Verabschiedung der Open.NRW-Strategie durch Kabinettbeschluss vom 27.05.2015 hat sich die Landesregierung zur grundsätzlich kostenfreien Bereitstellung von Verwaltungsdaten auch zu kommerziellen Nutzungszwecken bekannt. Das LANUV plant, sukzessive möglichst viele Daten und Datendienste, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erzeugt werden und deren Bereitstellung keine anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, ohne Nutzungseinschränkung über das Open.NRW-Portal bereitzustellen. Dabei werden die Daten ganz bewusst als „Rohdaten“ ins Netz gestellt, also genau so, wie sie in den Arbeitsvorgängen anfallen. Damit soll den Nutzern die größtmögliche Freiheit eingeräumt werden. Aufgrund der Anzahl und Vielfalt der Datenbestände wird es einige Zeit dauern, bis alle Daten identifiziert, aufbereitet und bereitgestellt werden können.

Die Bereitstellung der Daten über das Open.NRW-Portal erfolgt unter der „Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0”.

Nutzungsvereinbarungen

Bei Anfragen zu Daten die nicht Open Data gestellt werden können, sind Nutzungsverträge abzuschließen und es können Nutzungsentgelte erhoben werden.

Gebühren

Bei Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) und Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) werden Gebühren gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Diese Gebührensätze sind den Tarifstellen 15c.1-15d.2 und 28.1.2.42 AVerwGebO zu entnehmen. Zum Beispiel:

15c.1.1Auskünfte, die Herausgabe von Duplikaten und die Einsichtnahme vor Ort sind einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen gebührenfrei.
15c.2.1Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
- je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10
- je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15
- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25
15c.2.2Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1 kostenfrei
15c.2.3Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
15c.2.4Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten in voller Höhe
15c.2.5Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
15c.2.6Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form kostenfrei
15d

Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann.
15d.1

Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. 

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
28.1.2.42Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG): Euro 70

Haftungsausschluss

Für die Kompatibilität der zur Verfügung gestellten Daten und Dienste mit den Systemen der Nutzerinnen und Nutzer, die inhaltliche Richtigkeit, eine bestimmte Datenqualität oder die dauerhafte Bereitstellung wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW keine Haftung übernommen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche auf Grund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Eine über gesetzliche Schadensersatzansprüche hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.