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Was sind Wassergefährdende Stoffe?

Gemäß § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 werden wassergefährdende Stoffe wie folgt definiert:

„Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.“

Das Gefahrenpotenzial einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für das Gewässer oder das Grundwasser ergibt sich aus der Masse und die Wassergefährdung der Stoffe.

Wassergefährdende Stoffe werden in drei Wassergefährdungsklassen eingeteilt:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z. B. Salzsäure, Natriumlauge, Ethanol)
  • WGK 2: wassergefährdend (z. B. Heizöl, Schwefelwasserstoff, Königswasser)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z. B. Altöl, Tretrachlorethen (PER), Benzol)

Die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen in Wassergefährdungsklassen erfolgt aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften nach dem Bewertungsschema der

Die Einstufung der Stoffe und Unterlagen zur Einstufung können auch unter der Internetadresse des

abgerufen werden.

Die Klassifizierung der wassergefährdenden Stoffe kann eine Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an Anlagen bei der behördlichen Genehmigung sein.

Das Wasserhaushaltsgesetz nimmt bestimmte Stoffe von den Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63 WHG) aus. Hierzu gehören Anlagen zum Umgang mit:

  • Abwasser
  • Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechtes überschreiten.

Für Lager- und Abfüllanlagen von Jauche, Gülle und Silagesickersäfte gelten nicht alle Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

 

      LANUV NRW 2010

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