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Legionellen in der Trinkwasserinstallation

Gesetzliche Pflichten ab 1.11.2011

1. Was sind Legionellen?

Legionellen (Legionella spec.) sind aerobe, bewegliche, nicht-sporenbildende, stäbchenförmige Bakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2-5 µm und einem Durchmesser von 0,5 – 0,8 µm. Sie sind weltweit verbreitet und sind im Grund- und Oberflächenwasser, im Boden und Schlamm vorhanden. Von dort aus können sie in das Trinkwasser bzw. in die Trinkwassersysteme und sonstige wasserführende Systeme gelangen, wenngleich die Wasseraufbereitung die Legionellen zurückhält bzw. die Konzentration deutlich verringert. In den Trinkwasserinstallationssystemen nisten sich die Legionellen bevorzugt in die an den Rohr- und Speicherwandungen haftenden Biofilme ein.

Legionellen vermehren sich optimal bei Temperaturen zwischen 25 °C bis 45 - 50 °C, ab 50 °C wird das Wachstum gehemmt, ab 55 °C kommt es zum langsamen Absterben. Oberhalb 60 °C sterben die im Wasser frei lebenden Legionellen dann sehr schnell ab. In kaltem Wasser unterhalb 20 °C können sie sich nicht nennenswert vermehren.

Ideale Lebensbedingungen finden Legionellen daher in den Warmwassererzeugungs- und -verteilungsanlagen der Trinkwasserinstallation, in denen Trinkwasser längere Zeit stagniert und sich ein Biofilm bilden kann und wo die Temperatur des Warmwassers unter 55 °C liegt.

Durch Einatmen von fein verteilten legionellenhaltigen Wassertröpfchen (Aerosol) können die Legionellen in die Lunge gelangen und zur Infektion führen. Dagegen erfolgt über das Trinken von kontaminiertem Wasser keine Infektion, eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist bislang ebenfalls nicht bekannt.

2. Legionelleninfektion

Die Legionelleninfektion (Legionellose) kann in Form der lebensgefährlichen Legionärskrankheit auftreten, die durch eine Lungenentzündung (Pneumonie) gekennzeichnet ist, oder sie kann sich in Form des meist mild und ohne Lungenentzündung verlaufenden Pontiac-Fiebers manifestieren. Darüber hinaus können Legionellen in seltenen Fällen auch Entzündungen außerhalb der Atemwege wie Wundentzündungen oder Entzündungen innerer Organe hervorrufen. Der häufigste Verursacher ist Legionella pneumophila. Der Erreger bzw. Verlauf der Krankheit kann insbesondere für Menschen mit geschwächtem Immunsystem gefährlich sein.
Bestätigte Fälle von Legionärskrankheit müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, der Verdacht ist dagegen nicht meldepflichtig.

Nach Hochrechnung der Daten aus der CAPNETZ-Pneumonie-Studie (CAPNETZ:  Kompetenznetzwerk „Ambulant erworbene Pneumonie“) geht man von 800.000 ambulant erworbenen Pneumonien (Lungenentzündungen) pro Jahr in Deutschland aus; ca. 4 % aller ambulant auftretenden Lungenentzündungen werden dabei durch Legionellen verursacht. Bei jährlich etwa 800.000 ambulanten Pneumonien wären somit rund 32.000 Erkrankungen Legionellen zuzuschreiben; ca. 6% der Erkrankungen enden tödlich, das sind ca. 1920 Fälle pro Jahr. (BMG, Drucksache 530/10 Begründung zur Trinkwasserverordnung).

Aufgrund der Häufigkeit und des erheblichen gesundheitlichen Risikos bei schwerem Krankheitsverlauf wird in der seit dem 1. November 2011 geltenden Fassung der Trinkwasserverordnung (kurz: TrinkwV 2001) die Untersuchung auf Legionellen neu geregelt.

3. Welcher Wert muss eingehalten werden?

In der seit dem 1. November 2011 geltenden Fassung der Trinkwasserverordnung wurde für Legionellen erstmals ein „technischer Maßnahmenwert“ von 100 KBE (Kolonie bildenden Einheiten) pro 100 ml Trinkwasser festgelegt. Diese Anforderung gilt für Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation.
Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, ist eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen, weshalb Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation eingeleitet werden müssen.

Der technische Maßnahmenwert ist kein wissenschaftlich begründeter Grenzwert. Er basiert vielmehr auf der Erfahrung, dass bei höheren Werten technische Mängel in der Anlage vorliegen, die einen höheren Befall an Legionellen wahrscheinlich machen. Er fungiert als Auslöser für das Gesundheitsamt, den Eigentümer der Anlage anzuweisen, eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen oder vornehmen zu lassen – ggf. mit Unterstützung des Gesundheitsamtes.

4. Welche Anlagen sind anzeigepflichtig?
    Welche Anlagen sind anzeige- und untersuchungspflichtig?

4.1 Anzeigepflicht besteht für Anlagen der Trinkwasser-Installation,

  • in der sich nach Definition gemäß den anerkannten Regeln der Technik eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet
    und
  • aus der Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird

4.2 Untersuchungs- und Anzeigepflicht besteht für Anlagen der Trinkwasser-Installation,

  • in der sich nach Definition gemäß den anerkannten Regeln der Technik eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet
    und
  • aus der Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
    und
  • die über Duschen oder ähnliche Einrichtungen verfügen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Großanlagen sind gemäß der technischen Regel des DVGW W 551 alle Anlagen mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und / oder mehr als 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Nicht unter diese Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie weiterhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten 400 Liter bzw. 3 Liter liegt. Sie zählen laut DVGW-Arbeitsblatt W551 zu Kleinanlagen.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 10 Trinkwasserverordnung eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird.
Eine öffentliche Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 11 eine Tätigkeit, bei der Trinkwasser einem unbestimmten und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis bereitgestellt wird.

Unter die Untersuchungspflicht fallen - sofern eine Großanlage nach obiger Definition in der Trinkwasser-Installation vorhanden ist – gemäß der Definition gewerblich / öffentlich z.B. Trinkwasser-Installationen von Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Sportvereinen, Hotels, (Mehrfamilien-)Mietshäuser.

Nicht unter die generelle Anzeige- und Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung fällt z.B. ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinn der Trinkwasserverordnung vorliegt; die Trinkwasserbereitstellung erfolgt in diesem Fall nicht zielgerichtet (nicht im Rahmen einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht).

Während für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, die Untersuchungspflicht schon in der alten Verordnung vorgeschrieben war, gilt sie nun, seit 1.11.2011, auch für Gebäude, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben, also für Mietshäuser.

Der Unternehmer oder Inhaber einer Trinkwasser-Installation, die die oben unter Punkt 4.2 aufgeführten drei Kriterien erfüllt, muss dem zuständigen Gesundheitsamt gemäß §13 TrinkwV den Bestand unverzüglich anzeigen und gemäß §14 TrinkwV unaufgeforderte Untersuchungen zunächst bis auf weiteres mindestens einmal jährlich durchführen lassen.

Das zuständige Gesundheitsamt finden Sie unter http://www.gesundheitsamt.de/alle/behoerde/ga/d/index_m.htm

5. Welche Anzeigepflichten und Anzeigefristen gibt es?

Folgende Fristen gelten für die Anzeigepflichten bzgl. einer Anlage der Trinkwasser-Installation (Kriterien s.o. 4.1 und 4.2) gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt:

  • Angabe des Bestandes unverzüglich
  • die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus,
  • die Stilllegung innerhalb von drei Tagen.
  • bauliche oder betriebstechnische Veränderungen der Trinkwasser-führenden Teile, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers einen wesentlichen Einfluss haben.

6. Wo und wie müssen die Proben genommen werden?

Um eine mögliche Kontamination des Anlagensystems mit Legionellen zu ermitteln, ist eine orientierende Untersuchung erforderlich.

  • am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers
  • am Eintritt in den Trinkwassererwärmer
  • jeder Steigstrang, möglichst weit entfernt von der zentralen Trinkwassererwärmung, wo Wasser zu Duschzwecken entnommen wird.

Die Probenahme erfolgt nach

  • Entfernung von Perlatoren, Dichtungen und anderen Einsätzen
  • thermischer (Abflammen) oder chemischer Desinfektion (z.B. Alkohol, Hypochlorit)
  • ablaufen lassen des Trinkwassers (max. 3 Liter).

Der Inhaber der Trinkwasser-Installation hat dafür zu sorgen, dass geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

7. Wer führt Probenahme und Untersuchung durch?

Für die Untersuchung muss der Unternehmer oder Inhaber der Trinkwasser-Installation eine Untersuchungsstelle beauftragen.

Die Untersuchung, zu der neben der Analyse auch die Probennahme gehört, darf nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gemäß §15 Abs 4 einhalten und in einer aktuell bekanntgemachten Landesliste gelistet sind. Die Untersuchungsstellen in NRW, die die Anforderungen erfüllen, werden vom LANUV im Internet veröffentlicht unter http://www.lanuv.nrw.de/analytik/trinkw_rv/pdf/laborliste_nrw_gesamt.pdf.

Ist eine Untersuchungsstelle in einem Bundesland gelistet, so kann sie bundesweit Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen.

8. Wer erhält die Untersuchungsergebnisse? Welche Meldefristen sind einzuhalten?

Der Unternehmer oder der Inhaber der Trinkwasser-Installation muss die Untersuchungsergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt binnen 2 Wochen melden. Wird der technische Maßnahmewert im Trinkwasser von 100 KBE / 100 ml erreicht oder überschritten, so ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, kann der Inhaber der Trinkwasser-Installation mit dem Labor vertraglich vereinbaren, dass die von ihm beauftragte Untersuchungsstelle ggf. festgestellte Überschreitungen unverzüglich an das Gesundheitsamt weiterleitet.

9. Was ist beim Überschreiten des technischen Maßnahmewertes zu tun?

Wird der technische Maßnahmewert im Trinkwasser von 100 KBE / 100 ml erreicht oder überschritten, muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden.

Das Gesundheitsamt prüft daraufhin, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Gemäß § 9 Abs. 8 kann das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dabei wird geklärt, wie die Trinkwasser-Installation in dem Gebäude technisch beschaffen ist und welche Maßnahmen vorgenommen werden müssen, um die Legionellenkontamination zu beseitigen.

Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren.

10. Wie häufig findet die Untersuchung statt?

Die Trinkwasserverordnung schreibt eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vor.
Das Untersuchungsintervall kann durch das zuständige Gesundheitsamt verlängert werden, wenn folgende Kriterien zutreffen:

  • In 3 aufeinanderfolgenden Jahren wurden keine Beanstandungen festgestellt
    und
  • die Anlage und Betriebsweise wurde nicht verändert
    und
  • die Anlage und Betriebsweise entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

11. Gibt es eine Informationspflicht bzgl. der Legionellenuntersuchung?

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation muss den  betroffenen Verbraucher über die Untersuchungsergebnisse der Legionellen-untersuchung informieren.
Dies kann z.B. über Aushang oder als Anlage bei der jährlichen Betriebskosten-Abrechnung erfolgen.

12. Wie kann das Legionellenrisiko verhindert / minimiert werden?

Maßnahmen, die notwendig sind um die massenhafte Vermehrung von Legionellen in Warmwassersystemen der Trinkwasser-Installation zu verhindern, beschreibt das  DVGW-Arbeitsblatt W 551 „Technischen Maßnahmen zur Verringerung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installation“ vom April 2004.

Für den Betrieb bestehender Großanlagen gelten danach folgende Anforderungen:

  • Das Wasser am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers muss stets eine Temperatur von ≥ 60°C einhalten
  • Der gesamte Trinkwasserinhalt von Vorwärmstufen ist mind. einmal am Tag auf  ≥60°C zu erwärmen.
  • Zirkulationssysteme und selbstregelnde Begleitheizungen sind so zu betreiben, dass die Wassertemperatur im System 55° C nicht unterschreitet
  • Stagnation in den Leitungen muss vermieden werden
  • Isolation der Rohrleitungen für kaltes und warmes Wasser,
  • Regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Anlagen.

!!! Die Temperaturabsenkung im Warmwassersystem ist in diesem Zusammenhang kontraproduktiv zum Gesundheitsschutz! Auch durch zusätzliche, prophylaktische Desinfektionsmaßnahmen in der Anlage (z.B. durch zusätzliche, prophylaktische Chlorung) können niedrigere Temperaturen <60°C im Warmwassersystem nicht kompensiert werden!

      LANUV NRW 2012

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