Schnellnavigation
Diese Seite drucken Dieses Fenster schließen
Link zur Startseite des LANUV NRW
Suche
Sie sind hier:
Startseite LANUV  > Umwelt  >  Wasser  >  Wasserversorgung  >  Untersuchung auf Legionellen
Textanfang.

Untersuchung auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung

Die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3.5.2011 trat am 1.11.2011 in Kraft.

Gesetzliche Pflichten zur Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasserinstallationen!

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,

  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben

  • die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben

  • die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der technischen Regel des DVGW W 551 Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Nicht unter diese Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie weiterhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten 400 Liter bzw. 3 Liter liegt.

Was ist tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob die betriebene Trinkwasser-Installation die o.g. 3 Kriterien erfüllt. Wenn ja, besteht für die Anlage Untersuchungspflicht
d.h. der Inhaber der Anlage muss

  • die Anlage unaufgefordert dem zuständigen Gesundheitsamt melden.
  • geeignete Probennahmestellen (Vorlauf / Rücklauf / weitest entfernte Dusche / bei Großgebäuden am Ende jedes Steigstranges) einrichten, wenn diese nicht vorhanden sind.
  • ein gelistetes Labor für die Probenahme und Untersuchung auf Legionellen beauftragen. Auf der Webseite des LANUV steht die jeweils aktuelle Liste der Laboratorien die die Anforderungen erfüllen.
  • dem Gesundheitsamt das Ergebnis der Untersuchung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung melden bzw.
  • unverzüglich anzuzeigen, falls der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser erreicht oder überschritten wird.
  • die betroffenen Verbraucher über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse informieren (z.B. durch Aushang).

Häufigkeit der Überprüfung

Es ist eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers vorgeschrieben.
Das Untersuchungsintervall kann durch das zuständige Gesundheitsamt verlängert werden, wenn folgende Kriterien zutreffen:

  • In 3 aufeinanderfolgenden Jahren wurden keine Beanstandungen festgestellt

  • die Anlage und Betriebsweise wurde nicht verändert

  • die Anlage und Betriebsweise entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik

      LANUV NRW 2012

Diese Seite drucken Dieses Fenster schließen