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Was ändert sich beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts?

Vor der letzten Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) waren Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Wesentlichen in den §§ 19g bis 19l WHG geregelt. Da diese Regelung seit über 30 Jahren bestand, waren diese Fundstellen allgemein bekannt. Durch die letzte Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes wurden die Fundstellen verändert, sodass hier die Änderungen erläutert und verglichen werden.

Die Grundgesetzänderung zum 1. September 2006 ermöglichte es dem Bund, im Bereich des „Wasserhaushaltes“ Vollregelungen zu treffen. Bisher war der Bund zuständig für die Rahmengesetzgebung und die Länder für die ausführende Gesetzgebung. Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 schafft die Grundlage für entsprechende Regelungen des Bundes. Dadurch wurde das Wasserhaushaltsgesetz neu strukturiert, sodass die Fundstellen nicht mehr übereinstimmen.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.7.2009 trat am 1.3.2010 in Kraft.

Als weiterer Schritt sollen die einzelnen Anlagenverordnungen der Länder durch eine einheitliche Bundesanlagenverordnung abgelöst werden.

Da Teile des alten Wasserhaushaltsgesetzes vom 19.8.2002 - insbesondere die §§ 19i bis 19l - nicht in das WHG vom 31.07.2009 übernommen wurden, sondern für die einheitliche Bundesanlagenverordnung vorgesehen sind, entstand eine Regelungslücke. Diese wurde durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.3.2010 geschlossen, die am 10.4.2010 in Kraft trat. Dadurch können die bisherigen Landesregelungen bis zur Verabschiedung einer einheitlichen Bundesanlagenverordnung weiter angewendet werden.

In der folgenden Tabelle sind die Fundstellen der alten und neuen gesetzlichen Regelung gegenübergestellt:

Regelungsgegenstand

alte gesetzliche Regelung

neue gesetzliche Regelung

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19.8.2002
[gültig: bis zum 28.2.2010]

a) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009
[gültig: ab 1.3.2010]
b)   Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010
[gültig: ab 10.4.2010]

Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 19g WHG

§ 62 WHG und
§ 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Eignungsfeststellung

§ 19h WHG

§ 63 WHG

Betreiberpflichten

§ 19i WHG

§ 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

§ 19k WHG

§ 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Fachbetriebe

§ 19l WHG

§ 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Grundsätze zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind im alten und neuen Wasserhaushaltsgesetz gleichgeblieben.

Die wasserrechtlichen Bauartzulassungen von serienmäßig hergestellten Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen sind allerdings entfallen, da sie in der Praxis durch die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ersetzt wurden.

Auch wurde der Begriff „einfach oder herkömmlich“ nicht übernommen, jedoch bleibt der § 7 VAwS (NRW), der sich mit  Anlagen „einfacher oder herkömmlicher“ Art befasst, bis zum Inkrafttreten einer Bundesverordnung anwendbar.

Auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Hinweise zum Vollzug des neuen Wasserhaushaltsgesetzes und zur Fortgeltung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht, die den Behörden Hilfestellung bei der Umsetzung des WHG vom 31.07.2009 geben sollen.

 

Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf der zukünftigen einheitlichen Bundesanlagenverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAUwS) vor, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter der Internetadresse http://www.bmu.bund.de/gewaesserschutz/downloads/doc/46840.php veröffentlicht ist. Eine endgültige Fassung ist erst für Ende 2011 oder Anfang 2012 vorgesehen.

      LANUV NRW 2010

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