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Hinweise zum Anerkennungsverfahren nach VAwS

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.3.2010 hat der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des Landesrechtes, die Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
Ebenso wurde gemäß § 62 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.7.2009 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.3.2010 der Fachbetrieb verpflichtet, Mitglied einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu werden oder sich von einer Technischen Überwachungsorganisation überwachen zu lassen.
Für die Anlagenprüfung durch Sachverständige oder die Überwachung des Fachbetriebs durch eine Technische Überwachungsorganisation wurde nach jeweiligem Landesrecht eine eigenständige wasserrechtliche Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen eingeführt (seit dem 1.10.1993 in NRW). Dabei wird durch die Anerken­nungsbehörde nicht die einzelne Person als Sachverständiger anerkannt, sondern die Organisation, die dann den Sachverständigen - entsprechend den Kriterien der Anerkennung - bestellt.
Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung als Sachverständigen-Organisation sind in den jeweiligen Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder geregelt, wobei die Bezeichnung der Fundstellen nicht immer einheitlich ist (§ 11, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21 oder § 22).
In NRW basiert z. Z. die Anerkennung auf § 11 VAwS.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ist in Nordrhein-Westfalen für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Die vom LANUV erteilten Anerkennungen gelten auch in den anderen Ländern.

Wesentliche Kriterien für die Anerkennung sind:

  • die Rechtsfähigkeit der Organisation,
  • mindestens fünf Sachverständige,
  • Sicherstellung, dass die eingesetzten Sachverständigen fachlich geeignet, zuverlässig und hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind
  • ,
  • Prüfgrundsätze und Prüflisten,
  • die Qualitätssicherung,
  • eine Haftpflichtversicherung,
  • Freistellung der Länder von jeder Haftung für die Tätigkeit der Sachverständigen der Organisation .

Die Anerkennung wird im Wesentlichen erteilt für:

  • die Prüftätigkeit der Sachverständigen bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 1 Abs.2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.3.2010
  • die Überwachung von Fachbetrieben gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.3.2010 in Verbindung mit § 14 VAwS (NRW),
  • Prüfungen von Anlagen und Überwachungen der Herstellung von Anlagen, die in technischen Regeln und Zulassungsbescheiden oder Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweisen festgelegt sind.
Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. Sie ist auch zeitlich befristet.


Nähere Einzelheiten der Anforderungen und Erläuterungen zum Anerkennungsverfahren sind in den Grundsätzen für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)-Merkblatt-“ dargelegt. Diese Anerkennungsgrundsätze basieren auf dem Muster der Länderarbeits­gemeinschaft Wasser (LAWA) vom März 2005. Das Muster wurde für das Land NRW fortgeschrieben, da es an die VAwS angepasst werden musste. Nur in NRW kann z. B. eine Eignungsfeststellung durch eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwSeines Sachverständigen gemäß § 11 VAwS ersetzt werden. Hierfür wurden die erforderlichen Kriterien in den Anerkennungsgrundsätzen festgelegt.

Eine Zusammenstellung der in Nordrhein-Westfalen und den Ländern anerkannten Sachverständigen-Organisationen können Sie hier von der Internetseite herunterladen.

Die Adressen der Sachverständigen-Organisationen in der Zusammenstellung beziehen sich auf den Sitz oder die jeweilige Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Weitere Adressen von Niederlassungen / Zweigbüros / Sachverständige sind bei den Sachver­ständigen-Organisationen zu erfragen. Ggf. sind auch bei den unteren Wasserbehörden Listen der in der jeweiligen Region tätigen Sachverständigen erhältlich.

      LANUV NRW 2012

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