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Verbot des Einsatzes von Zungenbändern im Pferdesport

In Nordrhein-Westfalen wurde der Einsatz von Zungenbändern im Pferderennsport per Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV NRW)typo3/ verboten.

Mit einem sogenannten „Zungenband“ wird die Zunge von Pferden während des Trainings oder des Rennens mit einem Band an den Unterkiefer angebunden. Es soll bei Pferden im Trab- und Galopprennsport verhindern, dass die Zunge über das Gebiss genommen wird. Pferde, die die Zunge über die Trense legen, würden somit der Einwirkung des Gebisses ausweichen und seien dann nicht mehr so gut zu kontrollieren. Zudem finden sich Behauptungen, die Rennpferde würden ohne Zungenband die Zunge nach hinten ziehen, sie „verschlucken“ und daran „ersticken“. Bei Pferden kann es durch hohe Belastung zu einer krankhaften Verlagerung des Gaumensegels (dorsal displacement of soft palate - DDSP) kommen. Schmerzen im Maul, etwa durch eine „harte Hand“, begünstigen diese Veränderung des Gaumensegels zusätzlich. Hierbei zeigen sich bei ansonsten gesunden Rennpferden während der Arbeit schwere Atembeschwerden sowie ein deutlicher Leistungsabfall bis hin zum Zusammenbruch.

Beim Anlegen des Zungenbandes kann es zu starken Abwehrbewegungen der Pferde kommen, welche zu Verletzungen an der Zunge und im
Maulbereich führen können. Unterbrechungen der Durchblutung der Zungenspitze und Einschnürungen der Zunge können zudem zu starken Schmerzen, Leiden und Schäden der Pferde führen. Auch im Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt, Maisack und Moritz wird in Randnummer 13 zu § 3  Nr. 1b. beschrieben, dass Einrichtungen, die das Hochziehen der Zunge verhindern sollen, bei Pferden erhebliche Schmerzen bzw. Leiden zufügen können.

Der Beweis einer verbesserten Belüftung der Pferdelungen durch das Tragen von Zungenbändern konnte dagegen weder bei gesunden Pferden noch bei Tieren mit der oben beschriebenen krankhaften Veränderung des Gaumens erbracht werden (Franklin SH et al., Equine Vet J Suppl. 2002; Cornelisse CJ et al. Am J Vet Res. 2001).

Deshalb ist für die Einschränkung der physiologischen Zungenbewegung durch ein Zungenband kein vernünftiger Grund nach § 1 des Tierschutzgesetzes gegeben. Dieser Paragraph besagt, dass niemand einem Tier ohne einen vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Einsatz von Zungenbändern stellt zudem einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1b. des Tierschutzgesetzes  dar. Dieser Passus besagt, dass es verboten ist, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.