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Qualitätsüberwachung von Obst und Gemüse
Hochwertiges frisches Obst und Gemüse sowie Kartoffeln gehören zur täglichen Ernährung. Der Gesetzgeber hat deshalb Handelsklassen bzw. Qualitätsnormen erlassen, die bestimmen, dass nur Obst und Gemüse in den Handel kommen dürfen, die diesen Normen entsprechen.
Güteklassen und Handelsklassen
Die Güteklassen EXTRA, Klasse I und II sind Bestandteil der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse. Sie gelten einheitlich in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, schaffen Markttransparenz und müssen auf allen Handelsstufen verbindlich angewendet werden.
Deutsche Handelsklassen bei Obst und Gemüse
Neben den EG-Qualitätsnormen gibt es noch auf Deutschland beschränkte Handelsklassen für andere Obst- und Gemüsearten. Die Angaben dieser Handelsklassen ist freiwillig. Werden Erzeugnisse mit diesen Handelsklassen gekennzeichnet, müssen sie auch die Anforderungen an die angegebene Handelsklasse erfüllen. Die auf Deutschland beschränkten Handelsklassen fallen seit dem 1. Januar 2006 weg.
Für Obst und Gemüse, das nach Güte- bzw. Handelsklassen angeboten wird, gelten bestimmte Mindesteigenschaften: es muss ganz, gesund, frisch, sauber (d. h. frei von Schmutz, Erde, und sichtbaren Rückständen von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln), frei von fremdem Geruch oder Geschmack und frei vonübermäßigeräußerer Feuchtigkeit sein.
Verpackung und Kennzeichnung
Die Qualitätsnormen sehen für frisches Obst und Gemüse nicht nur Mindeststandards für die Wareneigenschaften vor, sondern auch klare Vorgaben für die obligatorische Kennzeichnung und Verpackung der Erzeugnisse. Diese Regelungen sollen den Handel vereinfachen und den Verbraucher vor wirtschaftlichen und gesundheitlichen Nachteilen schützen.
Handelsklassen für Speisekartoffeln
In der Verordnungüber gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln sind die gesetzlichen Handelsklassen "Extra" und "I" festgelegt worden. Als Speisefrühkartoffeln werden Speisekartoffeln bezeichnet, die nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August erstmalig verladen werden.
Die in den Handel gelangten Speisekartoffeln müssen bestimmte Güteeigenschaften aufweisen: Sie müssen nach Größe sortiert, mit der Kennzeichnung der gesetzlichen Handelsklasse, der Sortenbezeichnung und dem Kochtyp versehen sein. Auch das Verpackungsmaterial muss neu sein. Ausschließlich im Einzelhandel und auf dem Wochenmarkt ist die Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.
Wo und was prüft das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz?
Die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen und gesetzlichen Handelsklassen in den Erzeugerbetrieben und im Großhandel Nordrhein-Westfalens führen die InspektorInnen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW durch. Routinemäßig werden die Erzeugnisse, dieüber die verschiedenen Vermarktungsstufen an den Lebensmitteleinzelhandel geliefert werden, auf die Einhaltung der Qualitätsnormen und Kennzeichnungsvorschriftenüberprüft.
Je nach Jahreszeit und Angebotssituation finden Schwerpunktprüfungen zu bestimmten Erzeugnissen wie z.B. Spargel, Frühkartoffeln und Zwiebeln statt. Diese Prüfungen werden teilweise in Zusammenarbeit mit den Überwachungskräften der Kreise und kreisfreien Städte durchgeführt, die für die Prüfungen im Lebensmitteleinzelhandel und auf den Wochenmärkten zuständig sind.
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