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Trinkwasser

Der Begriff "Trinkwasser" umfasst alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

  • Körperpflege und -reinigung
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln
    in Berührung kommen
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

Trinkwasser ist auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Auf Grund seiner Verwendung werden an Trinkwasser hohe Qualitätsanforderungen hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit gestellt.

Rechtliche Grundlagen

Die Anforderungen zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität werden in der Trinkwasserverordnung gesetzlich geregelt.

Die TrinkwV, die am 24.06.2023 veröffentlicht wurde, setzt die

und die

in nationales Recht um.

Die TrinkwV formuliert Anforderungen für

  • die Beschaffenheit des Trinkwassers in Form von Grenzwerten
  • die Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers
  • die Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage (Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten und Handlungspflichten)
  • die Überwachung durch das Gesundheitsamt
  • die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

"Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein." Für bestimmte mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter sind in der TrinkwV Grenzwerte/Anforderungen festgelegt, bei deren Nichteinhaltung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität erforderlich sind.

Die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen sicherstellen, dass das abgegebene Trinkwasser den Anforderungen der TrinkwV entspricht. Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen sie das Wasser regelmäßig untersuchen bzw. untersuchen lassen. Untersuchungsumfang und Häufigkeit sind abhängig von der Art und Größe der Wasserversorgungsanlage.

Die Untersuchung des Trinkwassers einschließlich der Probennahme darf nur von dafür zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden.

Die Untersuchungsergebnisse müssen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden, Überschreitungen der Grenzwerte sind sofort anzuzeigen. In NRW wurde per Allgemeinverfügung festgelegt, dass die Übermittlung der Trinkwasseruntersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt in einem einheitlichen, TEIS-kompatiblen Format erfolgen muss.

Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte prüfen, ob die Anforderungen der Verordnung eingehalten sind. Die behördliche Überwachung bezieht sich auf die Gesamtheit des Trinkwasserversorgungssystems und schließt die Inspektion sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben ein.

Berichte und Veröffentlichungen

Die Gesundheitsämter melden einmal jährlich die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung an das LANUV, wo sie in die zentrale Trinkwasserdatenbank (ZTEIS= Zentrales TrinkwasserErfassungs- und -InformationsSystem) eingespielt werden.

Die übermittelten Trinkwasserdaten sind Grundlage für Auswertungen der Trinkwasserqualität in NRW sowie für die jährliche Trinkwasserberichterstattung an das Umweltbundesamt (UBA) und an die EU.

Die Berichte zur Trinkwasserqualität in Deutschland, die regelmäßig vom UBA auf Grundlage der Meldungen der 16 Länder erstellt werden, sind abrufbar unter:

Über die Trinkwasserqualität in NRW auf Grundlage der übermittelten Daten informiert der folgende Bericht.
Die im Bericht genannten Verweise beziehen sich auf die alte Fassung der TrinkwV.

Die Ergebnisse aus der Trinkwasserüberwachung am Wasserwerksausgang werden in NRW über das ELWAS-Portal (Expertensystem) im Internet veröffentlicht und sind dort abrufbar.

Spezielle Informationen zu Ihrem Trinkwasser erhalten Sie bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder dem zuständigen Gesundheitsamt.