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Schreckschussanlagen

zur Vergrämung von Vögeln

 

Rechtliche Grundlagen zum Betrieb der Anlagen

Bild einer Vogelschreckschussanlage; Quelle: Naturparkverwaltung Niederlausitzer Landrücken

Bei den in der Landwirtschaft, im Obst-, Gemüse- und Weinbau vorwiegend zur Vertreibung von Vögeln eingesetzten Schreckschuss-Apparaten (Vergrämungs-Geräten) handelt es sich um "Geräte die der Schallerzeugung dienen".

Für den Betrieb dieser Geräte trifft in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. 1975 S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006, S. 139), zu.

Nach § 10 LImschG in Verbindung mit Nr. 10 der Verwaltungsvorschriften zum LImschG dürfen auch Schussgeräte zur Vertreibung von Vögeln in der Landwirtschaft nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Bei der Beurteilung der Belästigungsmöglichkeit ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindenden Mitbürgers abzustellen.

Die Beurteilung soll somit auf der Grundlage eines allgemein anerkannten Regelwerkes zur Ermittlung und Beurteilung von Lärm erfolgen. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503) ist ein solches Werk.

Bild eines auffliegenden Vogelschwarms über einem Feld; Quelle: Naturparkverwaltung Niederlausitzer Landrücken

Die TA Lärm enthält neben grundsätzlichen Vorgaben auch spezielle Hinweise zur Ermittlung von Schießgeräusch-Immissionen, die es ermöglichen, ausgehend vom Schallleistungspegel der Schreckschuss-Geräte für Immissionsorte in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA) oder Misch- und Dorfgebieten (MI) über die Anzahl der Schüsse pro Stunde auf die Überschreitung der Schwelle zur erheblichen Belästigung im Sinne des LImschG schließen zu können. Andererseits gilt die TA Lärm nach ihrem Anwendungsbereich nicht für nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen. Ihre Regelungen können daher nicht unmittelbar, wohl aber als Erkenntnisquelle zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche herangezogen werden, soweit nicht andere besser geeignete Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Letztere sind z. Z. nicht bekannt. In jedem Einzelfall hat die Ordnungsbehörde aber zu prüfen, ob Besonderheiten der Landwirtschaft eine modifizierte Beurteilung erfordern.

Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Ausweisung des Gebietes, in dem der Immissionsort liegt, sind für die Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) nachstehende Immissions-Richtwerte zu berücksichtigen:

 

Reines Wohngebiet (WR)50 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet (WA)55 dB(A)
Misch-, Kern- oder Dorfgebiet (MI)60 dB(A)
Immissionsorte im Außenbereich werden in der Regel hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit wie solche in MI-Gebieten beurteilt

Arbeitshilfe zur Abschätzung der zulässigen Schusszahlen

Eine Abschätzung der zulässigen Schusszahlen auf der Grundlage der Vorgaben der TA Lärm ermöglicht die folgende Arbeitshilfe. Einzugeben sind:

  • der für den Immissionsort anzusetzende Immissions-Richtwert,
  • der Typ des Schreckschuss-Apparates (die Liste der auswählbaren Schreckschuss-Apparate wird erweitert werden, sofern dem LANUV entsprechende Emissions-Messberichte zur Verfügung gestellt werden.)
  • die Entfernung des Schreckschuss-Apparates zum Immissionsort.

Es können die Entfernungen zwischen dem Immissionsort (in der Regel das vom Lärm am stärksten betroffene Fenster eines Wohnraums) und den Standorten für bis zu drei Schuss-Apparate eingegeben werden. Das Programm zur Abschätzung der zulässigen Schusszahlen berechnet den momentanen Spitzenpegel. Dieser darf den für die Gebietsart maßgeblichen Immissions-Richtwert nicht um mehr als 30 dB(A) am Tage überschreiten. Ferner wird die maximale Anzahl der Schüsse pro Stunde berechnet, die auf der Basis des Beurteilungspegels nach TA Lärm gerade noch keine erhebliche Belästigung im Sinne des LImschG darstellt. Falls die berechnete Anzahl von Schüssen je Stunde kleiner als 1 ist, erscheint ein Warnhinweis: "Bitte andere Vogelschreckschuss-Anlage verwenden oder den Abstand zum Immissionsort vergrößern."

Wird im Rahmen einer Beschwerde festgestellt, dass die tatsächliche Anzahl der Schüsse pro Stunde größer als die berechnete Anzahl der noch zulässigen Schüsse pro Stunde ist, sollte eine genaue Überprüfung der Immissions-Situation durch das zuständige Ordnungsamt durchgeführt werden: Das Rechenprogramm geht davon aus, dass die Schuss-Apparate kontinuierlich von 06:00 bis 22:00 Uhr betrieben werden. Bei kürzerer Betriebsdauer wären höhere Schusszahlen pro Stunde zulässig. Das Programm geht außerdem davon aus, dass die Schussrichtung in Richtung zum Immissionsort zeigt. Erfahrungsgemäß erfolgt eine geringere Schallabstrahlung quer zur Schussrichtung und entgegen der Schussrichtung. Deshalb ist in Grenzfällen stets eine genaue messtechnische Prüfung der auftretenden Schall-Immissionen angesagt.