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Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sieht in § 18 vor, dass die zuständige Behörde verlangen kann, dass Untersuchungen, Sanierungsuntersuchungen oder Sanierungspläne von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durchgeführt bzw. erstellt werden. Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die notwendige gerätetechnische Ausstattung verfügen.

Folgende Einzelheiten können die Bundesländer regeln:

  • an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen,
  • Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
  • Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und
  • Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigung durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundesbodenschutzgesetzes in NRW Gebrauch gemacht und das Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG NW) erlassen. Auf Grundlage von § 17 LBodSchG ist im Juni 2002 die "Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten" in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Anforderungen, Durchführung und Bekanntgabe im Rahmen der Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

Vom LANUV, der IHK Köln, der IHK Essen, der Ingenieurkammer Bau NRW und der Landwirtschaftskammer Rheinland wurde ein Merkblatt veröffentlicht, das Hinweise in Bezug auf Besonderheiten des Verfahrens der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Bereich Bodenschutz und Altlasten gibt.