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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP und SUP)

Am 27. Juni 1985 verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG). Am 12. Februar 1990 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verabschiedet (Rahmengesetz). Das Land NRW hat für die UVP im Zulassungsverfahren im April 1992 zur Umsetzung des Rahmengesetzes ein eigenständiges Landes-UVP-Gesetz verabschiedet. Im September 1995 erließ die Bundesregierung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum UVP-Gesetz (UVPVwV). Die UVPVwV ist für die Verwaltung bindend. Der Vollzug des UVPG soll durch die Ausführungsbestimmungen der Verwaltungsvorschrift standardisiert und erleichtert. Mit der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.6.2005 erweiterte der Bundesgesetzgeber den - bisher auf die UVP von Vorhaben beschränkten - Gesetzeszweck um die UVP bei bestimmten Plänen und Programmen (strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP)). Damit wurde u. a. auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Bundesrecht eingeführt.

Die UVP ist ebenso wie die SUP ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben bzw. Plänen und Programmen dienen. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. UVP-pflichtig sind die in Anlage 1 des UVPG aufgeführten Vorhaben wie z.B. Verkehrswegebau, Kraftwerke, Abgrabungen, Anlage von Energieleitungen, Ausbau von Gewässern, Bau von Ferienanlagen. Der Träger des Vorhabens (Antragssteller) hat der Zulassungsbehörde die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Beginn des Verfahrens zur Prüfung vorzulegen. Auch hat der Antragssteller eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert bzw. ausgeglichen werden, einzureichen. Dies trifft im Wesentlichen auch für die SUP von Plänen und Programmen zu. Hierzu zählen die in der Anlage 3 des UVPG genannten Pläne und Programme, wie z. B. die Verkehrswegepläne des Bundes und der Länder, kommunale Bauleitpläne und Abfallwirtschaftspläne. Im Gegensatz zur UVP umfasst die SUP zusätzlich das sogenannte "Monitoring", d. h. die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.

Unter Beteiligung von Fachdienststellen des Natur- und Umweltschutzes sowie von Trägern anderer öffentlicher Belange bewertet die Zulassungsbehörde die Umweltauswirkungen und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens bzw. des Planes oder Programms.

      LANUV NRW 2007

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