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Beurteilungsmaßstäbe

Immissionswerte zum Gesundheitsschutz

Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über Immissionswerte zum Gesundheitsschutz, die zur Beurteilung der Luftqualität in verschiedenen Vorschriften und Richtlinien festgelegt sind.

Die Werte für Genehmigungsverfahren nach BImSchG zur Beurteilung möglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen finden Sie in der Tabelle Bewertungsmaßstäbe wichtiger Luftschadstoffe für Genehmigungsverfahren. Die Grenz- und Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind bei den Wirkungen auf Pflanzen zusammengefasst.

Tabelle: Immissionswerte, Grenzwerte, Schwellenwerte und Zielwerte
zur Beurteilung der Luftqualität
Luftverunreinigender Stoff
und Zeitbezug
Bemerkungen Immissions-/ Grenz-/ Ziel-/
Schwellen- Wert
Vorschrift /
Richtlinie
Schwefeldioxid
Jahresmittel   50 µg/m³ T A Luft
Tagesmittel   125 µg/m³/ 3 zulässige Überschreitungen pro Jahr 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Stundenwert 1) 350 µg/m³/ 24 zulässige Überschreitungen pro Jahr 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Stundenwert 2) Alarmwert 500 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG)
Partikel PM10
Tagesmittel 1) 50 µg/m³ / 35 zulässige Überschreitungen pro Jahr 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Jahresmittel 1) 40 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Partikel PM2,5
Jahresmittel Zielwert ab 2010
Grenzwert ab 2015
25 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration (nationale Ebene) Mittelwert von Stationen im städtischen Hintergrund über jeweils 3 Jahre ab 2015 20 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Stickstoffdioxid
Stundenmittel 1) 200 µg/m³ / 18 zulässige Überschreitungen pro Jahr 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Stundenmittel 2) Alarmwert 400 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG)
Jahresmittel 1) 40 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Ozon
Achtstundenwert 3) Zielwert ab 2010 120 µg/m³ / an höchstens 25 Tagen im Jahr 39. BImSchV (2008/50/EG)
Einstundenwert Informationsschwelle 180 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG)
Einstundenwert Alarmschwelle 240 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG)
Kohlenmonoxid
Achtstundenwert 1) 10 mg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG)
Benzol
Jahresmittelwert 1) 5 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Blei
Jahresmittelwert in PM10 1) 0,5 µg/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
T A Luft
Cadmium
Jahresmittelwert in PM10 Zielwert ab 2013 5 ng/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
L A I 2004
Nickel
Jahresmittelwert in PM10 Zielwert ab 2013 20 ng/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
L A I 2004
Arsen
Jahresmittelwert in PM10 Zielwert ab 2013 6 ng/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
L A I 2004
Benzo[a]pyren
Jahresmittelwert in PM10 Zielwert ab 2013 1 ng/m³ 39. BImSchV (2008/50/EG),
L A I 2004
PCDD/F, Coplanare PCB
Jahresmittelwert 4) Zielwert
5) LAI-Beurteilungsmaßstab
150 fg WHO-TEQ/m³ LAI 2004
Sechswertiges Chrom (Chrom (VI))
Jahresmittelwert 4) Zielwert
5) LAI-Beurteilungsmaßstab
1,7 ng/m³ LAI 2004

 

Erläuterungen zur obigen Tabelle

1) In den Übergangszeiten von 1999 bis 2005 für Schwefeldioxid, Partikel PM10 und Kohlenmonoxid sowie von 1999 bis 2010 für Stickstoffdioxid und Benzol galten Toleranzmargen, die jährlich geringer wurden und Auslöseschwellen für Luftreinhaltepläne darstellten. Derartige Toleranzmargen haben auch jetzt noch eine wichtige Bedeutung. Die neue Europäische Richtlinie 2008/50/EG räumt den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten strengen Bedingungen die Frist zur Einhaltung der Grenzwerte zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass die maximale Toleranzmarge für den betroffenen Schadstoff nicht überschritten ist.
2) an drei aufeinanderfolgenden Stunden
3) Der Zielwert wird über einen 3-Jahreszeitraum betrachtet: Ab 2010 darf der Zielwert an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr - gemittelt über 3 Jahre - überschritten werden. Als langfristiges Ziel soll dieser Wert gar nicht mehr überschritten werden.
4) Zielwert der LAI (Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) für die langfristige Luftreinhaltung
5) Beurteilungsmaßstab der LAI für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft

Die verschiedenen Vorschriften und Richtlinien

Mit der neuen EU-Richtlinie 2008/50/EG wurden die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG des Rates), die Tochterrichtlinien 1 bis 3 sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst.

  • EU-Richtlinie 2008/50/EG
    des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)

Diese neue Richtlinie wurde im August 2010 zusammen mit der 4. Tochterrichtlinie und der NEC-Richtlinie in der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.

  • 39. BImSchV
    Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 (Bundesgesetzblatt 2010, Teil 1, S. 1065 ff.)

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - T A Luft enthält Vorschriften, die bei der Genehmigung von Anlagen und bei deren Überwachung zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sind Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für eine Reihe von Luftverunreinigungen festgelegt.

  • T A LuftPDF-Dokument
    Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - ) vom 24.07.2002. (Gemeinsames Ministerialblatt, Nr. 25-29 (2002) S. 511 ff. Hrsg.: Bundesminister des Inneren.)

Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI): Bewertungsmaßstäbe von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe

 

      LANUV NRW 2011

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