Schnellnavigation
Diese Seite drucken Dieses Fenster schließen
Link zur Startseite des LANUV NRW
Suche
Sie sind hier:
Startseite LANUV  > Umwelt  >  Luft  >  Immissionen  >  Beurteilungsmaßstäbe
Textanfang.

Beurteilungsmaßstäbe

Nach dem in den Umweltgesetzen verankerten Vorsorgeprinzip sind Schädigungen durch Umweltschadstoffe grundsätzlich zu vermeiden. Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.

Basierend auf den Erkenntnissen der Wirkungsforschung sind zur Beurteilung der Luftqualität Immissionswerte festgelegt. In einer Übersichtstabelle sind die wichtigsten Beurteilungsmaßstäbe zusammengefasst.

Luft macht vor Grenzen nicht halt. Europaweit einheitliche Regelungen sind daher notwendig. Mit der EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie hat die Europäische Union 1996 hierfür eine neue Grundlage geschaffen. Einzelbestimmungen für wichtige Schadstoffe und Immissionsgrenzwerte wurden in sogenannten Tochterrichtlinien festgelegt. Inzwischen wurden mit der neuen Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa die oben genannte Rahmenrichtlinie, die Tochterrichtlinien 1 - 3 sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst.   Die Ziele und Regelungen der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinien werden hier vorgestellt.

Die Bewertung von Immissionen krebserzeugender Stoffe stellt ein besonderes Problem dar, da aus medizinischer Sicht eine Unbedenklichkeitsschwelle für derartige Stoffe nicht angegeben werden kann. Eine Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) hat in mehrjähriger Arbeit Bewertungsmaßstäbe von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind erarbeitet und 2004 veröffentlicht.

      LANUV NRW 2011

Diese Seite drucken Dieses Fenster schließen