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Bewertung von Geruchsimmissionen
Die Beurteilungspraxis in Deutschland
Geruchsbewertungskonzepte
Gerüche werden nach §3 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) bei Erfüllung bestimmter Kriterien als erhebliche Belästigungen eingestuft werden. Um die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung festzustellen und in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren berücksichtigen zu können, müssen objektive, reproduzierbare und quantitativ beschreibbare Geruchserhebungsverfahren angewendet werden. Als Maß für die Geruchsbelastung wird die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden mit Geruch herangezogen. Ausnahmen bilden Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche.
Frühere Bewertungsverfahren
Bislang wurden in NRW Geruchsbelästigungen auf der
Basis der Raffinerie-Richtlinie 1975 und dem Durchführungserlass
zur
Daher wurden in NRW eine spezielle Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL in enger Anlehnung an die
Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL
In der GIRL spielen Häufigkeiten in Prozent der Jahresstunden von Gerüchen, die erkennbar und klar abgrenzbar aus Anlagen oder Anlagengruppen stammen, für die Bewertung der Geruchsbelästigung der Anwohner eine wesentliche Rolle.
Die Erfassung der Geruchsimmissionssituation kann durch
eine Rasterbegehung vor Ort,
eine Immissionsprognose (Ausbreitungsrechnung) oder
- einer Fragebogenerhebung nach Richtlinie
VDI 3883 ,Blatt 2
erfolgen. Die statistische Auswertung dieser Daten erlaubt die Angabe der Geruchsimmissionshäufigkeiten. Zulässig sind in Wohn/Mischgebieten
GIRL im Genehmigungsverfahren
Die GIRL gibt eine gewisse Abfolge von Prüfungsschritten bei der Genehmigung von Anlagen vor. Kerngedanke des Prüfungsverfahrens ist die Ermittlung der Immissionsgesamtbelastung aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung, die von der zu prüfenden Anlage ausgeht. Überschreitet die Gesamtbelastung den für ein Gebiet jeweils zulässigen Immissionswert, ist die betreffende Anlage nicht genehmigungsfähig.
Ist die Zusatzbelastung
Von anderen Bewertungsverfahren wie z.B. der Anwendung von Mindestabständen der zu beurteilenden Anlage zu Anwohnern sollte aufgrund des subjektiven Charakters der Festlegungen abgesehen werden. Die Ergebnisse chemisch-analytischer Messungen haben sich bisher nur unzureichend auf Geruchswahrnehmungshäufigkeiten übertragen lassen und sollten daher bei der Prüfung nicht angewendet werden. Gleiches gilt für "elektronische Nasen", die die Wirkung eines Geruchs auf den Menschen ebenfalls nicht wiedergeben.
GIRL im Überwachungsverfahren
Ergeben sich durch Nachbarschaftsbeschwerden oder durch Ortsbegehungen Verdachtsmomente auf Überschreitung der Immissionswerte kann durch folgende Methode eine erste Abschätzung der Immissionssituation gewonnen werden:
- Abschätzung im Nahbereich anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung unter Berücksichtigung der Betriebsszeiten der Anlage
- Fahnenbegehungen zur Ermittlung der Reichweite der Gerüche
- stichprobenartige Überprüfung an ausgewählten Orten.
Ist es erforderlich, die Geruchssituation nicht nur grob abzuschätzen, so kommen wiederum die Methoden der Rastermessung und Immissionsprognose in Betracht.
Bei einer deutlichen Überschreitung der Immissionswerte kann eine nachträgliche Anordnung geruchsmindernder Maßnahmen erwogen werden.
Literatur
[1] GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
[2] Both, R. (1998): Bewertung von Geruchsimmissionen - Die Beurteilungspraxis in Deutschland.
[3] Both, R. (1998): Assessment of odour annoyance in the vicinity of a livestock farm.
LANUV NRW 2010


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