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Geräusche von gewerblichen und industriellen Anlagen

Beschreibung der Quellenart, Geltungsbereich des Regelwerks

Schon bei der Errichtung einer Anlage ist nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) in Verbindung mit dem Landes-Immissionsschutz-Gesetz (LImschG) der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und damit auch vor Gesundheitsgefahren und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu gewährleisten. Als Anlagen sind hierbei alle ortsfesten Einrichtungen wie Fabriken, Gewerbebetriebe, Lagerhallen oder mit dem Boden fest verbundene technische Aggregate zu nennen. Aber auch Fahrzeuge, die auf einem Werksgelände betrieben werden, sind Anlagen im Sinne des BImSchG.

Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bedürfen neben der baurechtlichen einer besonderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Liste dieser "genehmigungsbedürftigen Anlagen" enthält die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV, s. Kap. 3.1.1 und 10.1). Vor Errichtung derartiger Anlagen ist durch Geräuschprognosen nachzuweisen, dass sie keine erheblichen Lärmbelästigungen verursachen werden. Dazu sind ggf. auch Maßnahmen über den Stand der Technik hinaus erforderlich. Wenn eine Belästigung nicht vermieden werden kann, ist die Anlage an diesem Standort nicht genehmigungsfähig. Nach der Inbetriebnahme wird die Richtigkeit der Prognose durch Abnahmemessungen unabhängiger Messinstitute überprüft.

Für alle übrigen Anlagen gilt, dass sie so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Anforderungen (TA-Lärm)

Die Messung und Beurteilung der Geräuschimmissionen von gewerblichen Anlagen erfolgt, sofern für spezielle Anlagen keine andere Regelung per Gesetz oder Verordnung vorgegeben ist oder Anlagen nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgeschlossen sind, entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm aus dem Jahr 1998 (TA Lärm).

Sofern Geräusche zu Überwachungszwecken messtechnisch erfasst werden, sind entsprechend der Eichordnung geeichte Geräte einzusetzen. Der Messort, an welchem die Einwirkungen erfasst werden, liegt grundsätzlich bei existierender Bebauung außen in 0,5 m Abstand vor dem am stärksten vom Lärm betroffenen Fenster, ansonsten am zur Anlage nächsten Rand des Grundstücks. In Sonderfällen (bauliche Verbundenheit, Körperschallübertragung, tieffrequente Geräusche) erfolgt die Messung bei geschlossenen Türen und Fenstern innerhalb der Räume. Geräuschimmissionen werden durch ihren Beurteilungspegel und ihren Maximalpegel gekennzeichnet.

Belästigung durch Geräusche von gewerblichen und industriellen Anlagen

Der Beurteilungspegel ist eine "Dosis"-Kenngröße für die Schalleinwirkung, die während der Beurteilungszeit (tags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, nachts in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) auftritt. Er beruht auf dem Mittelungspegel der zu kennzeichnenden Geräuscheinwirkungen und ist ein Maß für den während der Messung vorhandenen "mittleren" A-bewerteten Schalldruckpegel. Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen, die auffällige zeitliche Pegeländerungen enthalten, wird bei der Bildung des Mittelungspegels durch das Pegelspitzen stärker bewertende Takt-Maximalpegel-Meßverfahren der TA Lärm berücksichtigt. Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen, bei denen ein Ton oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder welche informationshaltig sind, wird bei der Bildung des Beurteilungspegels durch einen Ton- oder Informationszuschlag berücksichtigt. Dieser beträgt in Abhängigkeit von der Auffälligkeit der Geräusche 0, 3, 6 dB(A). Einen weiteren Zuschlag zum Beurteilungspegel erhalten Geräusche, die in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen von 6.00 Uhr - 7.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr - 00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr) einwirken.

Die Abbildung 1 zeigt, welche Schalldruckpegel in verschiedenen Abständen unter Mitwindbedingungen von einer einzelnen Windenergieanlage zu erwarten sind, wenn diese im Bereich ihrer elektrischen Nennleistung betrieben wird. Die Schwankungsbreite ergibt sich durch den jeweiligen Anlagentyp (Pnenn = 1 MW bis 1.5 MW) und den jeweils realisierten Stand der Lärmminderungstechnik.


Abbildung 1: Schalldruckpegel in Abhängigkeit vom Abstand zu einer Windenergieanlage der Leistungsklasse 1 MW bis 1,5 MW (bei Nennleistung)

Zur Beurteilung der Geräuschimmission erfolgt ein Vergleich des Beurteilungspegels - und in ähnlicher Form auch des Maximalpegels - mit dem jeweils anzusetzenden Immissionsrichtwert. Dieser hängt von der Einwirkungszeit (Tag bzw. Nacht) sowie von der Nutzung des Gebietes ab, auf welches die Geräusche einwirken. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm gelten für die kumulative Einwirkung aller Geräusche, die auf den jeweils betrachteten Immissionsort einwirken und von Anlagen stammen, für die die TA Lärm gilt.

Die Tabelle zeigt Obergrenzen von Beurteilungspegeln, wie sie in 300 m Abstand von verschiedenen Anlagen bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind. Die Angaben beruhen auf dem Abstandserlass des Landes NRW.

Obergrenzen von Beurteilungspegeln in 300 m Abstand von verschiedenen Quellen
Anlagenart. Lr [dB(A)]
  • Anlage zur Ausübung des Motorsports im Freien
  • große Schrottplätze
50 bis 55
  • Anlagen zur Herstellung und Reparatur von Schiffskörpern, von großen Behältern aus Metall oder von Eisen- und Stahlbaukonstruktionen im Freien
  • Anlagen zur Herstellung von Fertigbetonteilen im Freien
  • große Stahlwerke
  • Zimmereien
45 bis 50
  • Schmieden, Hammer- und Fallwerke
  • Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten Rohren
  • große Müllbetriebe, Betriebshöfe von Straßen
40 bis 45
  • Tapetenfabriken, Lederwarenfabriken, Bauhöfe
  • Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung, Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten
  • Anlagen zur Herstellung und Reparatur von Schiffskörpern, von großen Behältern aus Metall oder von Eisen- und Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen
  • Presswerke, Stab- und Drahtziehereien
  • Anlagen zur Herstellung von Fertigbetonteilen in geschlossenen Hallen, Papierfabriken
  • Auslieferung für Tiefkühlkost, Speditionen
35 bis 40
  • Anlagen zur Ausübung des Motorsports in schalloptimierten Hallen
  • Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen Umformteilen auf Automaten
  • Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten Rohren
  • größere Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen
30 bis 35

Bei Entscheidungen auf Grund von Messungen zur Überwachung der Einhaltung des geltenden Immissionsrichtwertes wird erst dann von einer Nichteinhaltung ausgegangen, wenn der ermittelte Beurteilungswert den Richtwert um mehr als 3 dB(A) überschreitet.

Baustellen (VVBaulärmG, 15. BImSchV)

Baustellen sind üblicherweise nicht ortsfest und wirken nur über eine begrenzte Zeit ein. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen von Baustellen wurde daher ein eigenes Regelwerk, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (VVBaulärmG) herausgegeben. Als wesentlicher Unterschied im Vergleich zur TA Lärm ist zu nennen, dass die Beurteilungszeit "Nachts" nach der VVBaulärmG die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr umfasst. Viele Baumaschinen unterliegen der 15. Bundes-Immissionsschutzverordnung. In Übernahme von EG-Recht schreibt sie Geräusch-Emissionsgrenzwerte vor, die von neuen Aggregaten nicht überschritten werden dürfen.

Zuständigkeiten

Für die Überwachung der Geräuschimmissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen sind die Unteren Immissionsschutzbehörden der Kreise sowie der kreisfreien Städte zuständig. Einige größere industrielle Anlage (z.B. Stahlwerke, Chemiebetriebe) unterliegen jedoch abweichend der Überwachung durch die Bezirksregierungen. Im Zweifelsfall sollten Beschwerden immer zuerst an die Unteren Immissionsschutzbehörden gerichtet werden, die ggf. bei nicht vorhandener eigener Zuständigkeit direkt den Kontakt mit der Bezirksregierung herstellen werden.

Sofern es sich um Anlagen handelt, die dem Bergrecht unterliegen (z.B. Zechen, Braunkohlentagebaue oder Grubengasanlagen) sind Beschwerden über die Geräuschimmissionen derartiger Anlagen an die dafür landesweit zuständige Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg zu richten.

Minderungsmöglichkeiten

Systematische Lärmminderung beginnt mit dem Einsatz lärmarmer Maschinen. In einer Vielzahl von VDI-Richtlinien sind Emissionswerte technischer Aggregate dargestellt. Sie geben Hinweise auf den aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik. Für einige Maschinen, wie z. B. Baumaschinen, vergibt das Bundesumweltamt darüber hinaus das akustische Gütesiegel "Blauer Engel - weil lärmarm". Andere VDI-Richtlinien zeigen auf, welche Minderungserfolge mit technischen Minderungsmaßnahmen erzielt werden können. Beispielhaft seien folgende Richtlinien genannt: VDI 2570 "Lärmminderung in Betrieben", VDI 2711 "Schallschutz durch Kapselung", VDI 2719 "Schallschutz von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", VDI 2720, Blatt 1 "Schallschutz durch Abschirmung im Freien".


Abbildung 3: Schallpegelverteilung auf beiden Seiten einer Lärmschutzwand

Die Abbildung 3 verdeutlicht die Wirksamkeit einer 20 m langen und 3 m hohen Lärmschutzwand. Die Schallquelle befindet sich 1 m über Grund bei einem Abstand von 5 m zur Wand. Dargestellt sind die Schalldruckpegel in 2 m Höhe über Grund.

      LANUV NRW 2011

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