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Bekanntgabe nach
§26 BImSchG

Das Landesumweltamt kann nicht alle Aufgaben im Bereich der Emissions- und Immissionsüberwachung selbst wahrnehmen. Es wird daher durch sachverständige Institute unterstützt, deren fachliche Qualifikation regelmäßig von staatlichen Stellen überprüft wird.

Entsprechende Messinstitute werden nach § 26 BImSchG bekanntgegeben.

In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies durch die oberste Landesbehörde:

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Schwannstraße 3
40190 Düsseldorf

Dort sind auch die Anträge auf Bekanntgabe zu stellen.

Eine Gesamtliste der in NRW bekanntgegebenen Meßstellen wird einmal jährlich im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Aktuelle Informationen bietet das Recherche-System ReSyMeSa.

Das Landesumweltamt führt im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die fachliche Überprüfungvon Meßstellen durch, die eine Bekanntgabe nach § 26 BImSchG beantragt haben. Statt der fachlichen Prüfung durch das Landesumweltamt kann ein Antragsteller zur Feststellung der Kompetenz auch einen anerkannten Akkreditierer wählen. Einige Informationen zu Anforderungen und Ausstattung sind auf diesen Seiten zu finden.

Nach der Bekanntgabe unterliegen diese Messstellen einer ständigen Kontrolle durch Ortsbesichtigungen bei Messungen und durch Prüfungen von Messberichten durch die Staatlichen Umweltämter und das Landesumweltamt.




                                                       Landesumweltamt NRW 2006