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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen
Umweltschutzes
Vom 21. März 2000
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), des § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), des § 38 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung, des Ausschusses für Kommunalpolitik, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, des Verkehrsausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags verordnet:
Artikel I
Die "Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis" in I. der Anlage zur Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 31.8 werden die folgenden Nummern 31.9 bis 31.13
eingefügt:
"31.9 Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)
31.10 Altauto-Verordnung (AltautoV)
31.11 Verpackungsverordnung (VerpackV)
31.12 Batterieverordnung (BattV)
31.13 Bioabfallverordnung (BioAbfV)"
2. Nach Nummer 51.4 wird die folgende Nummer 51.5 eingefügt:
"51.5 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)"
3. Nach der Nummer 7 werden die folgende Nummern 70 -71.1 eingefügt:
"70 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
71. Verordnungen des Bundes
71.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)"
4. Nach der Nummer 81 wird die folgende Nummer 82 angefügt:
"82 Gesetz zum NATO-Truppenstatut"
Artikel II
Die "Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" in II. Nr. 1 der Anlage zur
ZustVOtU werden wie folgt geändert:
1. Nach den Worten "LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" werden
die Worte " LEJ Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd" eingefügt.
2. Die Worte "MAGS Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" werden
durch die Worte "MASSKS Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport" ersetzt.
Artikel III
Das "Verzeichnis" in III. der Anlage zur ZustVOtU wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 10.1.3 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe
"§ 15 Abs. 2" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2" ersetzt.
2. In Nummer 10.1.8 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe
"§ 20 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 20 Abs. 1, 1a und 2" ersetzt.
3. Nach Nummer 10.1.9 wird die folgende Nummer 10.1.10 eingefügt:
"10.1.10 § 21 Abs. 1 Widerruf der Genehmigung Zuständig sind die unter
Nummer 10.1.1 genannten Behörden"
4. In Nummer 10.2.2 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe
"§ 25 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 25 Abs. 1, 1a und 2" ersetzt.
5. In Nummer 10.3.1 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe
"§ 26 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 26 Satz 1" ersetzt.
6. In Nummer 10.3.2 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe
"§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe "§ 26 Sätze 1 und 2" ersetzt.
7. In Nummer 10.3.9 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" die Angabe "MAGS"
durch die Angabe "MASSKS" ersetzt.
8. In Nummer 10.6.7 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" die Angabe "MSV"
durch die Angabe "MWMTV" ersetzt.
9. Die bisherigen Nummern 12.14 bis 12.14.4 werden durch die folgenden
Nummern 12.14 bis 12.14.5 ersetzt:
"12.14 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27.
Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
12.14.1 § 8 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige StUA/BA
12.14.2 § 8 Abs. 5 Entgegennahme der Berichte über ortsfeste Anlagen
und Verlangen der Berichte oder Berichtsausfertigungen bei beweglichen
Behältnissen StUA/BA
12.14.3 § 10 Befugnis zur Anordnung weitergehender
Anforderungen StUA/BA
12.14.4 § 11 Abs. 1 Entscheidung über die Zulassung von
Ausnahmen StUA/BA
12.14.5 § 11 Abs. 2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von
wiederkehrenden Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder i. S. von Nummer 3.2.2.1
der TA Luft StUA/BA"
10. In den Nummern 12.17.1 bis 12.17.5 wird in der Spalte "Zuständige
Behörde" die Angabe "StUA" jeweils durch die Angabe "StUA/BA" ersetzt.
11. In Nummer 30.1.3 werden in der Spalte "Verwaltungsaufgabe" die Worte "der
Abfallbilanz" durch die Worte "des Abfallwirtschaftkonzeptes" ersetzt.
12. In Nummer 30.1.14 wird in der Spalte "Verwaltungsaufgabe" das Wort
"Entsorgung" durch das Wort "Beseitigung" ersetzt.
13. Nummer 30.1.20 wird wie folgt gefasst:
"30.1.20 § 31 Abs. 2 Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb
und zur wesentlichen Änderung einer Deponie BezReg/LOBA im Einvernehmen mit
BezReg"
14. Nummer 30.1.21.2 wird wie folgt gefasst:
"30.1.21.2 § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Genehmigung der wesentlichen
Änderung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie
1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen
wurden KrOrdB
2. im Übrigen BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg"
15. Nummer 30.1.24 wird wie folgt gefasst:
"30.1.24 § 32 Abs. 4 Satz 2 Nachträgliche Auflagen zu Planfeststellung
oder Genehmigung
1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen
wurden KrOrdB
2. im Übrigen BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg"
16. Nummer 30.1.26 wird wie folgt gefasst:
"30.1.26 § 35 Abs. 1 Nachträgliche Anordnungen /
Betriebsuntersagung
1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall KrOrdB
2. im Übrigen BezReg/BA im Einvernehmen mit BezReg"
17. Nummer 30.1.28 wird wie folgt gefasst:
"30.1.28 § 36 Abs. 2 Satz 1 Anordnung der Verpflichtung zur
Durchführung der Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen 1. bis zur
Schlussabnahme i.S.v. Nr. 9.7.1 TA Abfall oder Nr. 10.7.1. TA
Siedlungsabfall oder bei Deponien, die ihren Betrieb vor Inkrafttreten der TA
Abfall oder der TA Siedlungsabfall eingestellt haben, sofern die Auflagen der
Zulassung erfüllt sind Zuständig sind die in Nr. 30.1.21.2 genannten Behörden
2. im Übrigen Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/im
Übrigen: KrOrdB/ BA"
18. Nummer 30.1.31.1 erhält die folgende Fassung:
"30.1.31.1 Überwachung der Entsorgung von Abfällen 1. durch die Kreise
und kreisfreien Städte BezReg
2. durch kreisangehörige Gemeinden LRat
3. bezogen auf Beachtung abfallrechtlicher Satzungen a) der
Kreise KrOrdB
b) der Gemeinden OrdB
4. durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5
und 11
a) im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem
BimSchG BezReg/BA
b) im Übrigen Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im
Übrigen: KrOrdB/BA
5. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert
wird OrdB
6. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird Straßenbaubehörde
des zuständigen Straßenbaulastträgers
7. soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des
Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung
gelagert wird KrOrdB
8. im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik gemäß TA Abfall
oder TA Siedlungsabfall bei Anlagen zum Lagern oder Behandeln von
Abfällen StUA/BA
9. im Übrigen KrOrdB/BA"
19. Nummer 30.1.31.3 wird wie folgt gefasst:
"30.1.31.3 Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder
plangenehmigter Deponien 1. Überwachung des Betriebs unbedeutender Deponien
und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern
letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden KrOrdB
2. im Übrigen StUA/BA"
20. In Nummer 30.1.31.7 erhält die Spalte "Verwaltungsaufgabe" die folgende
Fassung: "Überwachung im Zusammenhang mit der Transportgenehmigungspflicht nach
§ 49 sowie der Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 und der
aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsvorschriften".
21. Nummer 30.1.31.9 wird durch die folgenden Nummern 30.1.31.9 bis
30.1.31.10 ersetzt:
"30.1.31.9 Überwachung der Pflichten nach der Verordnung über die
Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung -
AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I.S 1666) in der jeweils geltenden
Fassung 30.1.31.9.1 Überwachung der Überlassungspflichten eines
Altautobesitzers nach § 3 Abs. 1, eines Betreibers einer Annahmestelle nach § 3
Abs. 3 und eines Verwertungsbetriebes nach § 3 Abs. 4 KrOrdB
30.1.31.9.2 Überwachung der Pflichten des Betreibers eines anerkannten
Verwertungsbetriebes zur Ausstellung eines Verwer-tungsnachweises sowie zur
Beauftragung anerkannter Annahmestellen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2
Satz 4 KrOrdB
30.1.31.9.3 Überwachung der Pflichten des Betreibers von Annahmestellen,
Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen nach § 4 Abs. 1, Altautos und
Restkarossen nach Maßgabe der Anforderungen des Anhangs umweltverträglich zu
entsorgen 1. im Falle des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage
nach dem BimSchG StUA
2. im Übrigen KrOrdB
30.1.31.9.4 Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 5,
Bescheinigungen nur im Fall der öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung
der Befähigung zu erteilen LUA
30.1.31.10 Überwachung, soweit von Nummern 30.1.31.1 bis 30.1.31.9.4
nicht erfaßt Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen:
KrOrdB / BA"
22. Nummer 30.1.33 erhält die folgenden Fassung:
"30.1.33 § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Anordnung von Nachweispflichten
über die Beseitigung von Abfällen einschließlich damit verbundener
Pflichten 1. gegenüber dem Erzeuger oder Besitzer, soweit die Abfälle in
einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG anfallen BezReg/BA
2. gegenüber dem Entsorger im Fall des Betriebes einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG BezReg/BA
3. gegenüber dem Betreiber einer Deponie a) bei unbedeutenden Deponien und
Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere
durch die KrOrdB zugelassen wurden KrOrdB
b) im Übrigen BezReg/BA
4. gegenüber dem Einsammler oder Beförderer BezReg
5. im Übrigen Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg, im
Übrigen: KrOrdB/BA"
23. Nummer 30.1.34 erhält die folgende Fassung:
"30.1.34 § 43 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Belege und der
Anzeige 1. soweit die Vorlage von Belegen sowie die Anzeige nach den
Regelungen der NachweisV erfolgt Zuständig sind die in Nummer 31.8 genannten
Behörden
2. im Falle der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen BezReg
3. im Übrigen KrOrdB/BA"
24. Nummer 30.1.38 erhält die folgende Fassung:
"30.1.38 § 45 Abs. 1 und 2 Anordnung von Nachweispflichten über die
Verwertung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten Zuständig
sind die in Nr. 30.1.33 genannten Behörden"
25. Nummer 30.1.39 erhält die folgende Fassung:
"30.1.39 § 46 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Belege und der
Anzeige Zuständig sind die in Nr. 30.1.34 genannten Behörden"
26. In Nummer 30.1.50 erhält die Angabe in der Spalte "Zuständige Behörde"
die folgende Fassung: "BezReg/BA"
27. Nummer 30.1.51 erhält die folgende Fassung:
"30.1.51 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer
Abfallbeauftragter
1. gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem
BimSchG StUA/BA
2. gegenüber dem Betreiber einer Deponie Zuständig sind die in Nummer
30.1.31.3. genannten Behörden
3. gegenüber einem Besitzer im Sinne des § 26 BezReg am Hauptsitz des
Herstellers oder Vertreibers / BA am Hauptsitz des Herstellers oder
Vertreibers
4. im Übrigen KrOrdB/BA"
28. Nummer 30.1.54.1 erhält die folgende Fassung:
"30.1.54.1 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
1. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert
wird OrdB
2. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird Straßenbaubehörde
des zuständigen Straßenbaulastträgers
3. im Übrigen Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg / im
Übrigen: KrOrdB / BA"
29. In den Nummern 31.2.5 bis 31.2.7, 31.2.9 und 31.2.14 werden in der Spalte
"Zuständige Behörden" die Nummern "31.4.1" durch "31.2.1" ersetzt.
30. In den Nummern 31.6.4 und 31.7.3 wird die Spalte "Zuständige Behörde" wie
folgt gefaßt: "Zuständig sind die in Nummern 10.6.2, 10.6.3, 30.1.31.3,
30.1.31.4 und 30.1.31.6 genannten Behörden"
31. Nr. 31.8.4 wird wie folgt gefasst:
"31.8.4 § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Ablichtung des
Entsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und
Weiterleitung der Ablichtung des Entsorgungsnachweises an die/das für den
Erzeuger zuständige KrOrdB/BA LUA"
32. Nummer 31.8.5 wird wie folgt gefasst:
"31.8.5 § 6 Abs. 3 Entgegennahme einer Ablichtung der
Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5
Satz 2, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der
Ablichtung der Nachweiserklärungen an die/das für den Erzeuger zuständige
KrOrdB/BA LUA"
33. Nummer 31.8.10 wird wie folgt gefasst:
"31.8.10 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Ablichtung
des Sammelentsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an
die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB LUA"
34. Nummer 31.8.11 wird wie folgt gefasst:
"31.8.11 § 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Entgegennahme einer Ablichtung
der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5
Satz 2, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an die/das für den Beförderer
zuständige KrOrdB LUA"
35. In Nr. 31.8.14 werden in der Spalte "Verwaltungsaufgabe" hinter dem Wort
"Sammelentsorgungsnachweis" ein Komma sowie die Worte "Erfassung der Daten sowie
deren Weitergabe an die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB" angefügt. Die
Worte "sowie deren Weiterleitung" werden gestrichen.
36. Nummer 31.8.16 wird wie folgt gefasst:
"31.8.16 § 11 Abs. 4 Entgegennahme einer Ablichtung der
Nachweiserklärungen, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und der
Ablichtung der Nachweiserklärungen an die/das für den Erzeuger zuständige
KrOrdB/ BA LUA"
37. Nummer 31.8.19 erhält die folgende Fassung:
"31.8.19 § 14 Abs. 1 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger, eine
Bestätigung des Entsorgungsnachweises einzuholen; Fristsetzung
1. gegenüber dem Erzeuger, soweit die Abfälle in einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG anfallen BezReg/BA
2. im Übrigen Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg /im
Übrigen KrOrdB /BA"
38. Nummer 31.8.21 wird wie folgt gefasst:
"31.8.21 § 17 Abs. 2 und 3 Handhabung und Überprüfung der
Begleitscheine
31.8.21.1 Entgegennahme, Erfassung der Daten, Formalabgleich und
Weitergabe der Daten und Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) an
die/das für den Erzeuger und Entsorger zuständige KrOrdB/BA LUA
31.8.21.2 Entgegennahme der Begleitscheine und der erfaßten Daten,
Überprüfung der Begleitscheine, Übersendung der Daten der überprüften
Begleitscheine an die in Nr. 31.8.21.1 genannte Behörde KrOrdB/BA"
39. Nummer 31.8.22 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 31.8.23 bis
31.8.32 werden Nummern 31.8.22 bis 31.8.31 (neu); in der Spalte "Zuständige
Behörde" wird
a) in Nummer 31.8.28 die Angabe "31.8.28" durch die Angabe "31.8.27", b)
in Nummer 31.8.30 die Angabe "31.8.30" durch die Angabe "31.8.29", c) in
Nummer 31.8.31 die Angabe "31.8.26" durch die Angabe "31.8.25" und d) in
Nummer 31.8.32 die Angabe "31.8.30" jeweils durch die Angabe "31.8.29"
ersetzt.
40. In Nummer 31.8.27 (neu) erhält die Spalte "Zuständige Behörde" zu der
Verwaltungsaufgabe "2. Erteilung der Anzeigennummer" die Fassung:
"KrOrdB/BA"
41. In Nummer 31.8.31 (neu) erhält in der Spalte "Zuständige Behörde" die
Angabe zu Nr. 10 die Fassung "Zuständig sind die in Nr. 31.8.25 genannten
Behörden".
42. Nummer 31.8.25 (neu) erhält die folgende Fassung:
"31.8.25 § 27 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von
Nachweisbüchern Zuständig sind die in Nummern 30.1.33 und 30.1.38 genannten
Behörden"
43. Die Nummer 31.8.33 wird gestrichen.
44. Die Nummer 31.8.34 wird gestrichen.
45. Nach Nummer 31.9.2 werden die neuen Nummern 31.10 bis 31.13.31
eingefügt:
"31.10 Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung
von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666)
in der jeweils geltenden Fassung
31.10.1 § 4 Abs. 3 Annahme der Bescheinigung
1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem
BimSchG StUA/BA
2. im Übrigen KrOrdB
31.10.2 § 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Nrn. 1 bis 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen
der Nrn. 1 bis 4 KrOrdB
Nr. 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 5 Zuständig sind die in Nummer 31.10.1 genannten Behörden
Nr. 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 6 LUA
31.11 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998
(BGBl. I.S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung
31.11.1 § 6 Abs. 3 Satz 3 Prüfung der Systembeteiligung KrOrdB
31.11.2 § 6 Abs. 3 Satz 11, auch i.V.m. § 16 Abs. 2 Feststellung
der Einrichtung eines Systems MURL
31.11.3 § 6 Abs. 4 Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz
11 MURL
31.11.4 § 6 Abs. 6 Vorlage eines Konzepts zu langlebigen
Verpackungen LUA
31.11.5 § 15 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Nrn. 1 bis 6, 8, 9 und 14 bis 19 Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 8, 9 und 14 bis
19 KrOrdB
Nr. 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 7 LUA
Nrn. 10 bis 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den
Fällen der Nrn. 10 bis 13 MURL
31.11.6 Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 7 Entgegennahme der Bescheinigung
über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen LUA
31.12 Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien
und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV) vom 27. März 1998 (BGBl. I S.
658) in der jeweils geltenden Fassung
31.12.1 § 4 Abs. 3 Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems LUA
31.12.2 § 10 Abs. 1 Entgegennahme des Berichts eines gemeinsamen
Rücknahmesystems der Hersteller LUA
31.12.3 § 10 Abs.2 Entgegennahme der Anzeige LUA
31.12.4 § 17 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Nrn. 1, 5, 6 und 8 bis 11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
in den Fällen der Nrn. 1, 5, 6, 8 bis 11 KrOrdB
Nrn. 2 bis 4, 7 und 12 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in
den Fällen der Nrn. 2 bis 4, 7 und 12 LUA
31.13 Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der
jeweils geltenden Fassung
31.13.1 § 3 Abs. 3 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen
in Anhang 2
1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem
BimSchG Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden im Einvernehmen
mit DLWK und BezReg / BA im Einvernehmen mit DLWK und BezReg
2. im Übrigen KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK und BezReg / BA im
Einvernehmen mit DLWK und BezReg
31.13.2 § 3 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme der Information über die
Beeinträchtigung seuchen- und phyto-hygienischer Belange sowie der
Untersuchungsergebnisse und eingeleiteter Maßnahmen
1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem
BimSchG Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden / BA
2. im Übrigen KrOrdB / BA
31.13.3 § 3 Abs. 7 Satz 3 Anordnung von Maßnahmen zur Behebung von
Mängeln im Wiederholungsfall Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten
Behörden
31.13.4 § 3 Abs. 8 Satz 1 Bestimmung der
Untersuchungsstelle Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.5 § 3 Abs. 8 Satz 2 Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse
nach Absatz 4 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.6 § 3 Abs. 8 Satz 3 Entgegennahme des Vergleichbarkeitsnachweises
und der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 5 Satz 3 Zuständig sind die in
Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.7 § 3 Abs. 8 Satz 4 Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach
Absatz 6 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.8 § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Zulassung von Ausnahmen bei
Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte Gegenüber Kreisen und
kreisfreien Städten: BezReg im Einvernehmen mit DLWK; im Übrigen: KrOrdB im
Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK
31.13.9 § 4 Abs. 5 Satz 2 Änderungen des Untersuchungsumfangs
1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem
BImschG Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden im Einvernehmen
mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK
2. im Übrigen KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit
DLWK
31.13.10 § 4 Abs. 5 Satz 3 Änderung des
Untersuchungsumfangs Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.11 § 4 Abs. 6 Änderung des Untersuchungsumfangs für
Bioabfallbehandler, die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft, aber kein
Entsorgungsfachbetrieb sind Zuständig sind die in 31.13.9 genannten
Behörden
31.13.12 § 4 Abs. 7 und 8 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen
und Entscheidung über das weitere Vorgehen Zuständig sind die in Nr. 31.13.2
genannten Behörden
31.13.13 § 4 Abs. 9 Satz 1 und 4 Bestimmung der
Untersuchungsstellen Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.14 § 4 Abs. 9 Satz 3 Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.15 § 6 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen für die Aufbringung von
Bioabfällen Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden
31.13.16 § 6 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbringung weiterer
Bioabfälle und Gemische und Anordnung weiterer Untersuchungen Zuständig sind
die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden
31.13.17 § 6 Abs. 3 Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung zum
Aufbringen von Bioabfällen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden Gegenüber
Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA im Einvernehmen mit unterer
Forstbehörde; im Übrigen: KrOrdB/BA im Einvernehmen mit unterer Forstbehörde
31.13.18 § 9 Abs. 1 Entgegennahme und Weiterleitung der Anzeige von
Aufbringungsflächen für Bioabfälle und Gemische KrOrdB / BA
31.13.19 § 9 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der
Bodenuntersuchungsergebnisse KrOrdB / BA
31.13.20 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagen einer erneuten
Aufbringung KrOrdB im Einvernehmen mit LWK / BA
31.13.21 § 9 Abs. 2 Sätze 8 und 9 Bestimmung der Untersuchungsstelle;
Bekanntgabe des Verbots der weiteren Aufbringung an den Bewirtschafter der
Fläche KrOrdB / BA
31.13.22 § 9 Abs. 3 Zulassung weiterer Ausnahmen von der
Untersuchungspflicht Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden
31.13.23 § 9 Abs. 4 Zulassung von Ausnahmen für die Aufbringung von
Bioabfällen und Gemischen bei geogen bedingt erhöhten Gehalten KrOrdB / BA
im Einvernehmen mit DLWK
31.13.24 § 10 Abs. 2 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen für die Abgabe,
Verwendung und Aufbringung von weiteren Bioabfällen ohne Behandlung oder ohne
Untersuchung Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden
31.13.25 § 10 Abs. 2 Satz 3 Verlangen von Untersuchungen auf
Schwermetallgehalte Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.26 § 11 Abs. 1 Anordnung zur Vorlage der Liste Zuständig sind
die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.27 § 11 Abs. 2 Entgegennahme einer Mehrausfertigung des
Lieferscheins Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg und LWK; im
übrigen: KrOrdB und LWK / BA und LWK
31.13.28 § 11 Abs. 3 Satz 1 Befreiung 1. von der Vorlage von
Untersuchungsergebnissen Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten
Behörde
2. von Nachweispflichten Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten:
BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA
31.13.29 § 11 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der
Listennachweise Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
31.13.30 § 11 Abs. 3 Satz 5 Anordnung der Vorlage von
Untersuchungsergebnissen und geeigneten Nachweisen im Einzelfall sowie Widerruf
der Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von
Nachweispflichten Zuständig sind die in Nr. 31.13.28 genannten Behörden
31.13.31 § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 1 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
Nr. 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 2 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörde
Nr. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 3 entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2
genannten Behörden
entgegen § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz
4 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
Nr. 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 4 1. im Fall der Abgabe Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten
Behörden
2. im Fall der Aufbringung Zuständig sind die in 31.13.8 genannten
Behörden
Nr. 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 5 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
Nr. 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 6 Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB /
BA
Nr. 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 7 Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB /
BA
Nr. 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 8 Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB /
BA
Nr. 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 9 KrOrdB/BA
Nr. 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 10 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
Nr. 11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 11 Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden
Nr. 12 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Nr. 12 Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im übrigen
KrOrdb/BA"
46. In Nummer 32.1 wird in der Spalte "Verwaltungsaufgabe das Wort
"Abfallwirtschaft" jeweils durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.
47. Nach Nummer 32.2 wird folgende Nummer 32.3 (neu) eingefügt:
"32.3 § 4a Abs. 2 Anordnungen zur Sicherstellung einer
gemeinwohlverträglichen Beseitigung der Abfälle Zuständig sind die in Nr.
30.1.31.1 genannten Behörden"
Die bisherigen Nummern 32.3 bis 32.5 werden Nummern 32.4 bis 32.6
(neu).
48. In Nummer 32.4 (neu) wird in der Spalte "Verwaltungsaufgabe" die Angabe
"§ 3 Abs. 3 AbfG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.
49. In Nummer 32.6 (neu) werden in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die
Worte "Satz 6" durch die Worte "Satz 8" ersetzt.
50. Die bisherige Nummer 32.6 wird Nummer 32.7 und erhält die folgende
Fassung:
"32.7 § 5a Abs. 4 Fristsetzung für einzelne
Maßnahmen BezReg"
51. Nummer 32.7 (alt) wird gestrichen.
52. In Nummer 32.8 erhält die Spalte "Zuständige Behörde" folgende Fassung:
"BezReg"
53. In Nummer 32.10 wird in der Spalte "Verwaltungsaufgabe" die
Rechtsgrundlage "§ 3 Abs. 3 AbfG" durch "§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.
54. Nach Nummer 32.10 wird folgende Nummer 32.11 (neu) eingefügt:
"32.11 § 9 Abs. 4 Zustimmung zur Gebührensatzung BezReg"
55. Die bisherige Nummer 32.11 wird Nummer 32.12 (neu).
56. Nach Nummer 32.12 (neu) wird folgende Nummer 32.13 (neu) eingefügt:
"32.13 § 18 Abs. 1a Festsetzung der Höhe des für die Entsorgung zu
entrichtenden Entgeltes BezReg"
Die bisherige Nummer 32.12 wird Nummer 32.14.
57. Die Nummer 32.13 (alt) wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 32.14 bis
32.20 werden Nummern 32.15 bis 32.21.
58. Nummer 32.15 (neu) erhält die folgende Fassung:
"32.15 § 20 Abs. 1 Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang
der Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG BezReg"
59. In Nummer 32.17 (neu) wird in der Spalte "Verwaltungsaufgabe" das Wort
"Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt.
60. In Nummer 32.18 (neu) wird die Spalte "Verwaltungsaufgabe" wie folgt
gefaßt: "Zustimmung zur Beauftragung von Stellen, die Aufgaben nach Satz 1
wahrnehmen"; in der Spalte "Zuständige Behörde" die Angabe "30.1.16.5" durch die
Angabe "30.1.31.3" und die Angabe "30.1.16.6" wird durch die Angabe "30.1.31.4"
ersetzt.
61. In Nummer 32.20 (neu) wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die
Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
62. In Nummer 32.21 (neu) wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die
Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
63. Nach Nummer 32.21 (neu) wird folgende Nummer 32.22 (neu) eingefügt:
"32.22 § 25 Abs. 1a Anordnung zur Untersuchung von Abfällen zur
Verwertung
1. im Falle des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des
BimSchG StUA/BA
2. im Falle des Betriebs einer Deponie Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.3
genannten Behörden
3. im Übrigen KrOrdB/BA"
Die bisherigen Nummern 32.21 bis 32.23 werden Nummern 32.23 bis
32.25(neu).
64. Nummer 32.25(neu) erhält folgende Fassung:
"32.25 Daten über Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten
32.25.1 § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Entgegennahme der gemäß Abs. 1
übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie deren Führen in
Dateien LUA
32.25.2 § 30 Abs. 2 Satz 2 Darstellung der nach Abs. 1 übermittelten
Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Karten StUA"
65. Die Nummern 32.24 (alt) bis 32.32 (alt) und Fußnote 2 zu Nrn. 32.24,
32.26, 32.28 (alt) werden gestrichen. Die bisherige Nummer 32.33 (alt) und 32.34
(alt) werden Nummer 32.26 und 32.27.
66. Nummer 32.27 (neu) erhält die folgende Fassung:
"32.27 § 35 Abs. 1 Treffen der notwendigen Anordnungen
1. zur Durchführung der Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen nach § 4a
Abs. 1 Zuständig sind die in Nummer 30.1.31.1 genannten Behörden
2. zur Durchführung der Pflichten sowie zur Verhütung von Verstössen gegen
die genannten Rechtsvorschriften im Übrigen Zuständig sind die in Nummer
30.1.31 genannten Behörden"
67. Nach Nummer 32.27 (neu) werden die folgenden Nummern 32.28 und 32.29
eingefügt:
"32.28 § 42 a Abs. 1 Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang
der von den Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der
Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen LUA
32.29 § 42 a Abs. 3 Bekanntgabe der Sachverständigen und
Untersuchungsstellen MURL"
68. Die bisherigen Nummern 32.35 bis 32.35.10 werden Nummern 32.30 bis
32.30.10.
69. Nach Nummer 41.2.7 wird folgende Nummer 41.2.7.1 neu eingefügt:
"41.2.7.1 Abschnitt 2: Asbest, Spalte 3, Abs. 4, Satz 2 Zulassung
einer Fristverlängerung BezReg"
Die bisherige Nummer 41.2.7.1 wird Nummer 41.2.7.2
70. Nach Nummer 41.2.7.2 (neu) wird folgende Nummer 41.2.7.3 neu
eingefügt:
"41.2.7.3 Abschnitt 4: Dioxine und Furane, Spalte 3, Abs. 2, Satz
3 Anforderung einer aktualisierten Liste BezReg"
Die bisherigen Nummern 41.2.7.2 bis 41.2.7.4 werden Nummern 41.2.7.4 bis
41.2.7.6.
71. In Nummer 50.4.6 werden in der Spalte "Zuständige Behörde" nach der
Angabe "die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden" ein Komma und die Angabe "LUA"
eingefügt.
72. Nummer 50.4.9 erhält die folgende Fassung:
"50.4.9 § 25 Abs. 1 und 3 Überwachung hinsichtlich des
Inverkehrbringens (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25
Abs. 2 und 3)
1. von pharmazeutischen Erzeugnissen Bei pharmazeutischen Unternehmen,
Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg / bei Apotheken, tierärztlichen
Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB
2. von Saatgut und Futtermitteln StUA Hagen für den Regierungsbezirk
Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für
den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA
Münster für den Regierungsbezirk Münster, jeweils unter Beteiligung des LEJ
3. im Übrigen BezReg"
73. In Nummer 50.4.10 werden in der Spalte "Zuständige Behörde" nach der
Angabe "die unter Nrn. 50.4.7 bis 50.4.9 aufgeführten Behörden" ein Komma und
die Worte "im Falle von Nr. 50.4.9 Nr. 2 die dort genannten StUÄ" eingefügt.
74. Nach der Nummer 51.4.4 werden folgende Nummern 51.5 bis 51.5.7
eingefügt:
"51.5 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) vom 10. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung
51.5.1 § 3 Abs. 1, 3 § 9 Erstellung oder Aktualisierung eines
außerbetrieblichen Notfallplans LUA
51.5.2 § 3 Abs. 4 Unterrichtung der benannten Behörden MURL
51.5.3 § 4 Sätze 1, 3 Unterrichtung anderer Behörden und Einrichtungen
sowie der Öffentlichkeit LUA
51.5.4 § 5 Abs. 1, 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch den
Betreiber und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut und andere
Behörden StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den
Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk
Münster
51.5.5 § 6 Sicherstellen der im Falle eines Unfalls erforderlichen
Maßnahmen Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden
51.5.6 § 7 Abs. 1, 2 Analyse eines Unfalls, Abgabe von Empfehlungen,
Unterrichtung des Robert Koch-Instituts und anderer Behörden Zuständig sind
die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden
51.5.7 § 8 Abs. 1 Unterrichtung der benannten Behörden Zuständig
sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden"
75. In Nummer 7 "Bodenschutzrecht" werden die Worte "z.Zt. unbesetzt"
gestrichen und die Nummern 70 bis 71.2.7 wie folgt eingefügt:
"70. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998
(BGBl. I. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
70.1 § 5 Satz 2 Anordnung der Entsiegelung Gegenüber Kreisen und
kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA
70.2 § 9 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 Ergreifen von Maßnahmen zur
Ermittlung des Sachverhaltes sowie zur Feststellung, ob eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast vorliegt; schriftliche Unterrichtung des
Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die
getroffenen Feststellungen sowie die Ergebnisse der Bewertung und Entgegennahme
eines darauf gerichteten Antrages Bei stillgelegten
Abfallbeseitigungsanlagen, die von Kreisen und kreisfreien Städten betrieben
wurden: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA
70.3 § 9 Absatz 2 Untersuchungsanordnungen
70.3.1 Satz 1 Anordnung von Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.3.2 Satz 2 Verlangen der Untersuchung durch Sachverständige oder
Untersuchungsstellen Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.4 § 10 Absatz 1 Sonstige Anordnungen zur Gefahrenabwehr und
Vorsorge
70.4.1 Satz 1 Maßnahmen zur Pflichterfüllung treffen Zuständig sind
die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.4.2. Satz 2 Verlangen einer Sicherheitsleistung für die
Aufrechterhaltung der Sicherungs- / Überwachungsmaßnahmen Zuständig sind die
in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.5 § 10 Absatz 2 Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für
wirtschaftliche Nachteile Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.6 § 10 Absatz 2 Festsetzung des angemessenen
Ausgleichs BezReg
70.7 § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplan
70.7.1 Absatz 1 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen sowie der
Vorlage eines Sanierungsplanes Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten
Behörden
70.7.2 Absatz 2 Verlangen der Sanierungsuntersuchungen sowie der
Sanierungsplanerstellung durch Sachverständige Zuständig sind die in Nr. 70.2
genannten Behörden
70.7.3 § 13 Absatz 6 Satz 1 Verbindlicherklärung eines
Sanierungsplanes Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.8 § 14 Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes; Erstellung
oder Ergänzung durch Sachverständigen Zuständig sind die in Nr. 70.2
genannten Behörden
70.9. § 15 Absatz 1 Satz 1 Überwachung von Altlasten und
altlastverdächtigen Flächen Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten
Behörden
70.10 § 15 Eigenkontrollmaßnahmen
70.10.1 Absatz 2 Satz 1 Verlangen der Durchführung von
Eigenkontrollmaßnahmen Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10.2 Absatz 2 Satz 3 Anordnen einer längeren Aufbewahrungszeit der
Aufzeichnungen über Eigenkontrollmaßnahmen Zuständig sind die in Nr. 70.2
genannten Behörden
70.10.3 Absatz 2 Satz 4 Anordnen von Eigenkontrollmaßnahmen nach
Dekontaminations-, Sicherungs-, und Beschränkungsmaßnahmen Zuständig sind die
in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10.4 Absatz 2 Satz 5 Verlangen der Durchführung von
Eigenkontrollmaßnahmen durch einen Sachverständigen Zuständig sind die in Nr.
70.2 genannten Behörden
70.10.5 Absatz 3 Anforderung der Ergebnisse der
Eigenkontrollmaßnahmen Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.11 § 16 Absatz 1 Anordnungen zur Pflichterfüllung bei Altlasten und
altlastverdächtigen Flächen Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.12 § 17 Absatz 1 Satz 2 Vermitteln der Grundsätze der guten
fachlichen Praxis DLWK und StUA
70.13 § 18 Satz 2 Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die
Anforderungen nach § 18 Satz 1 erfüllen LUA
70.14 § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig
sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 70.1
bis 70.13 zuständigen Behörden
71. Verordnungen des Bundes
71.1 Bundes – Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1554 )
71.1.1 § 3 Abs. 5 Satz 2 Feststellung, dass Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder
sonst beseitigt werden können Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten
Behörden
71.1.2 § 5 Anforderung an die Sanierung
71.1.2.1 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme eines Beleges über das Erreichen
des Sanierungszieles Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten
Behörden
71.1.2.2 Absatz 3 Satz 4 Entgegennahme eines Beleges über die
Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen Zuständig sind die in Nr. 70.2
genannten Behörden
71.1.2.3 Absatz 5 Satz 3 Erteilung des Einvernehmens DLWK
71.1.3 § 7 Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt
werden können Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.4 § 8 Abs. 6 Satz 2 Erteilung des Einvernehmens DLWK
71.1.5 § 12 Anforderungen an das Auf- und Einbringen von
Materialien
71.1.5.1 Absatz 10 Ermittlung von Gebieten mit erhöhten
Schadstoffgehalten in Böden und Mitteilung an die nach Nr. 71.2.5.2. zuständige
Behörde LUA
71.1.5.2 Absatz 10 Satz 2 Festlegung der Gebiete erhöhter
Schadstoffgehalte Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.5.3 Absatz 10 Satz 3 Zulassung von Abweichungen Zuständig sind
die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.6 Anhang 2 Nr. 4 Ermittlung von Grundlagen für gebietsbezogene
Festsetzungen und Mitteilung an die zuständige Behörde LUA
71.1.7 Anhang 2 Nr. 4 Treffen gebietsbezogener
Festsetzungen Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
76. Nach Nummer 81.1 werden die folgenden Nummern 82 und 82.1 angefügt
"82 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.
August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung
82.1 Art. 21b Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen
oder Maßnahmen nach Art. 21b Abs. 1; Nachforderung von Angaben oder
Unterlagen BezReg"
Artikel IV
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht
in Absatz 2 eine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Die Nummern 31 bis 36, 38 und 39 des Artikels III treten am 1.6.2001 in
Kraft. In Abstimmung mit dem Landesumweltamt, den übrigen zuständigen Behörden
und den Nachweispflichtigen kann bereits vor dem 1.6.2001 die Übersendung von
Unterlagen oder Daten im Sinne der Nachweisverordnung an das Landesumweltamt
erfolgen.
Düsseldorf, den 21. März 2000
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der
Ministerpräsident Wolfgang C l e m e n t
Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft Bärbel H ö h n
-GV. NRW. 2000 S.364 |