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Störfall-Verordnung

Die Störfall-Verordnung ist die Zwölfte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 12. BImSchV). Ziel ist es, den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfällen bei überwiegend industriellen Tätigkeiten zu gewährleisten.

Die aktuelle Fassung der Störfall-Verordnung (Bekanntgabe am 08. Juni 2005) setzt wesentliche Anforderungen der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Seveso-II-Richtlinie) in nationales Recht um.

Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche (§ 1 (1), Störfall-Verordnung). Dies sind z.B. Industriestandorte mit Produktionsanlagen der Chemischen Industrie sowie Lageranlagen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer in der Seveso-II-Richtlinie festgelegten Mengenschwelle vorhanden sind oder vorhanden sein können.

Die Betreiber solcher Betriebsbereiche sind durch die Störfall-Verordnung verpflichtet Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle von vornherein zu verhindern bzw. deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Weitere Betreiberpflichten nach Störfall-Verordnung sind bzw. können sein:

Darüber hinaus verpflichtet die Störfall-Verordnung die zuständigen Behörden

  • zur Mitteilung der Ergebnisse ihrer Prüfung der Sicherheitsberichtegegenüber den Betreibern
  • zur Berichtspflicht gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über vorhandene Betriebsbereiche
  • zur Überprüfung eines Domino-Effektes zwischen Betriebsbereichen
  • zur Einrichtung eines angemessenen Überwachungssystems für Betriebsbereiche
  • zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Meldung und Analyse von Ereignissen nach Anhang VI, Teil 1, Ziffer I
      LANUV NRW 2007

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