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Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a BImSchG in NRW durch das LANUV
Die für Immissionsschutz und Anlagensicherheit zuständigen Überwachungsbehörden (in NRW sind das Bezirksregierungen und Kommunen) können den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch eine "Anordnung nach § 29a BImSchG" dazu verpflichten, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29a BImSchG bekannt gegebenen sind.
Nach § 29a BImSchG bekannt gegebene Sachverständige müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen.Die Bekanntgabevoraussetzungen sind in den 1995 erschienenen und 2003 überarbeitetenRichtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des BImSchG des Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) festgelegt worden.
Das zum Erlangen der Bekanntgabe nach § 29a zu durchlaufende Bekanntgabeverfahren ist Sache der nach Landesrecht zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Für Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Bekanntgabebehörde.
Ein §29a- Bekanntgabeantrag muss Nachweise enthalten, anhand derer das Vorliegen der Bekanntgabevoraussetzungen überprüft werden kann. Diese sind neben einem im Normalfall erforderlichen Studienabschluss (Ingenieurwesen, Chemie, Physik) eine mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und der Nachweis grundlegender Kenntnisse der Verfahrens- und Sicherheitstechnik, der systematischen Methoden der Gefahrenanalyse sowie der für die Anlagensicherheit in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln.
Darüber hinaus müssen in jedem beantragten Fachgebiet und jeder beantragten Anlagenart umfassende Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens wird eine fachtechnische Prüfung durchgeführt, die insbesondere eine Prüfung hinsichtlich ausreichender Fachkunde und sachlicher Ausstattung sowie gegebenenfalls der Zuverlässigkeit und Fachkunde beinhaltet. Nach Sichtung der Antragsunterlagen hinsichtlich Studiennachweises, Nachweisen bisheriger praktischer Tätigkeiten und Durcharbeiten der eingereichten Arbeitsproben wird ein persönliches Fachgespräch anberaumt. In diesem wird der Antrag stellenden Person Gelegenheit gibt, den Antrag insbesondere hinsichtlich der persönlich vertretenen Fachgebiete und des beantragten Prüfbereiches zu kommentierten und näher zu erläutern sowie ggf. weitere Arbeitsproben vorzulegen. Diesen ca. 2 bis 3-stündigen persönlichen Gesprächstermin nehmen jeweils zwei Mitarbeiter/innen des LANUV wahr. Die Ergebnisse der fachtechnischen Prüfung des Bekanntgabeantrags werden in einem Bericht zusammengefasst, der die Basis des Bekanntgabebescheides bildet.
Die Bekanntgabe zur/zum Sachverständigen nach § 29a BImSchG für das jeweilige Bundesland wird mit der Erfassung im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen nach § 26 BImSchG und Sachverständige nach § 29a BImSchG - ReSyMeSa als offiziellem Bekanntgabeorgan endgültig vollzogen.
ReSyMeSa wird vom Land Brandenburg zur Verfügung gestellt und ist zur öffentlichen Nutzung zugänglich.
LANUV NRW 2010


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