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Information für Tier- und Zoohändler

Zwischen den betroffenen menschlichen Infektionsfällen besteht nach serologischen Untersuchungen ein epidemiologischer Zusammenhang. So haben alle Zoohandlungen aus denen die erkrankten Tiere stammen, deren Halter oder Familienangehörige erkrankten, diese offensichtlich vom gleichen Großhändler aus der tschechischen Republik bezogen.

Die für die Tierhändler und Züchter zuständigen Veterinärämter in Nordrhein-Westfalen sind informiert. Sie sind aufgefordert, bei Lieferungen aus der tschechischen Republik, insbesondere vom bereits bekannten Großhändler, beim Zoohändler Maßnahmen nach Tierseuchenrecht einzuleiten. Dazu gehören Quarantänemaßnahmen, das Verbot oder die Beschränkung der Abgabe dieser verdächtigen Tiere sowie die Verpflichtung zur Durchführung von Impfungen und Untersuchungen der Tiere. Die Kosten sind vom Zoohändler zu tragen.

Im Falle einer notwendigen Tötung der Tiere sind diese entsprechend der Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 1 über einen dafür zugelassenen Betrieb zu beseitigen (Heimtiere).

Kleinnager wie Ratten gelten als natürliches Reservoir für Kuhpockenviren. Deshalb sollte ein Bestand mit erkrankten oder verdächtigen Schmuseratten diagnostisch überprüft und von der Zoohandlung oder vom Tierhalter entfernt werden. Neben Schmuseratten können sich auch Katzen infizieren. Dies erfolgt durch die Jagd auf wildlebende Ratten. Daher ist auch bei Katzen Vorsicht geboten.

      LANUV NRW 2009

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