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Anerkennung von Sachverständigen

Das LANUV ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen

  • zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 A bs. 3 LHundG NRW und für große Hunde nach § 11 A bs. 3 LHundG NRW
  • zur Durchführung von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 A bs. 2 LHundG NRW

Die vom LANUV anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und/oder Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig.

I. Voraussetzungen und Verfahren

Die Anerkennung als Sachverständiger oder sachverständige Stelle nach dem Landeshundegesetz NRW ist in der Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW geregelt

Folgende Schritte sind notwendig:

  • Einreichung eines Antrages mit den erforderlichen Unterlagen
  • Bewertung der Unterlagen durch ein Sachverständigengremium
  • Grundsätzlich: Nachweis der eigenen Sachkunde mittels einer Prüfung
  • Erlass eines Anerkennungs- und Gebührenbescheides

Dies bedeutet im Einzelnen:

1. Einreichung eines Antrages mit den erforderlichen Unterlagen

Zur Anerkennung als Sachverständiger bedarf es zunächst eines Antrages, in dem genau ausgeführt werden muss, für welche Bereiche die Anerkennung beantragt wird:

  • Anerkennung zur Durchführung der Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 A bs. 2 LHundG NRW
  • Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für große Hunde nach § 11 A bs. 3 LHundG
  • Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 A bs. 3 LHundG.

Des Weiteren ist anzugeben, welche Prüfer neben dem Antragsteller in der Hundeschule bzw. dem Verein die Verhaltensprüfung bzw. Sachkundeprüfung abnehmen sollen.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens müssen die folgenden Unterlagen eingereicht werden:

Für die Anerkennung zur Durchführung einer Verhaltensprüfung:

  • Unterlagen über den Inhalt, die Durchführung und Bewertung der Gehorsamsprüfung und der Verhaltensprüfung des Hundes
  • Unterlagen über den Inhalt, die Durchführung und Bewertung der Sachkundeprüfung des Halters (der gesamte Sachkundefragenkatalog muss mindestens 100 Fragen beinhalten; dem Hundehalter sind daraus mindestens 30 Fragen zu stellen; für ein Bestehen der Sachkundeprüfung sind mindestens 2/3 der max. Punkte zu erreichen)
  • Unterlagen über die räumlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung

Für die Anerkennung zur Durchführung von Sachkundeprüfungen von Hunden bestimmter Rassen oder großer Hunde:

  • Unterlagen über den Inhalt, die Durchführung und Bewertung der Sachkundeprüfung des Halters (der Sachkundefragenkatalog muss mindestens 100 Fragen beinhalten; dem Hundehalter sind daraus mindestens 30 Fragen zu stellen; für ein Bestehen der Sachkundeprüfung sind mindestens 2/3 der max. Punkte zu erreichen)
  • Unterlagen über die räumlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung

In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Verhaltensprüfung wird auf § 3 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz bzw. auf § 1 der Durchführungsverordnung für die inhaltlichen Anforderungen an den Sachkundenachweis verwiesen.

Bitte reichen Sie die Unterlagen ungeheftet ein.

2. Bewertung der Unterlagen durch ein Sachverständigengremium

Die eingereichten Konzepte werden an ein Sachverständigengremium weitergeleitet. Dieses prüft, ob die Konzepte den Anforderungen der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz entsprechen.

3. Grundsätzlich: Nachweis der eigenen Sachkunde durch eine Prüfung

Sofern das Gremium die eingereichten Unterlagen als vollständig und anerkennungsfähig beurteilt, wird der Antragsteller bzw. die von ihm als Prüfer benannten Personen zu einer ca. halbtägigen Prüfung nach § 2 A bs. 2 der Durchführungsverordnung eingeladen. In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die geprüften Personen über eigene Sachkunde sowie praktische und didaktische Kenntnisse zur Durchführung von Prüfungen verfügen.

Im Rahmen dieser Prüfung ist u. a. ein Fragenkatalog zu beantworten, der die Themenbereiche Entwicklungsphasen, Lerntheorien, Hilfsmittel, Mensch-Hund-Beziehung, Ausdrucksverhalten, Rassespezifische Merkmale, Aggression, Gesundheit und Recht beinhaltet.

Ausnahme:
Sollte es sich bei dem Antragsteller oder den von ihm benannten Prüfern um zertifizierte Ausbilder für Hunde im Dienst- oder Rettungswesen bzw. anerkannte Leistungsrichter, die diese Tätigkeit ausüben, handeln, wird - auf Grund der Vermutung der Sachkunde gemäß § 2 A bs. 3 der Durchführungsverordnung zum LHundG - von dieser halbtätigen Prüfung abgesehen.

Übt der Antragsteller oder ein Prüfer die genannten Tätigkeiten aus, ist dies im Antrag ausdrücklich zu erwähnen und mittels Vorlage von Bescheinigungen zu belegen.

4. Erlass eines Anerkennungs- und Gebührenbescheides

Bei Bestehen der Prüfung erfolgt die Anerkennung durch einen auf 5 Jahre befristeten Anerkennungsbescheid.

Der Anerkennungsbescheid wird eine Auflage enthalten, wonach die Prüfer nur Verhaltensprüfungen solcher Hunde abnehmen dürfen, die nicht von den jeweiligen Prüfern selbst ausgebildet worden sind.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen oder zur Durchführung von Verhaltensprüfungen werden Gebühren erhoben.

II. Liste der anerkannten Sachverständigen

Nach erfolgter Anerkennung wird der Sachverständige bzw. die sachverständige Stelle in eine Liste aufgenommen. Aus dieser Liste ergibt sich u. a. der Name, die Adresse, die benannten Prüfer und die Bereiche, für welche die Anerkennung ausgesprochen wurde.

Diese Liste wird den zuständigen Ordnungsbehörden übersandt und steht darüber hinaus an dieser Stelle im Internet zur Verfügung.

III. Kontakt

Für Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02361/305-0 oder per E-Mail unter zur Verfügung.

      LANUV NRW 2009

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