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Internethandel verboten

Medikamente fürs Haustier gibt es nur beim Tierarzt oder in der
„Apotheke um die Ecke“ – Internethandel ist verboten
Vorschrift dient dem Verbraucher- und Tierschutz
Wenn Katze, Hund, Pferd oder Kuh einmal krank sind, ist in vielen Fällen der Gang zur tierärztlichen Praxis oder zur „Apotheke um die Ecke“ Pflicht. Der Internethandel mit apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten ist verboten. Wer sich nicht daran hält – ob als Händler oder Kunde – macht sich strafbar. Eine Ausnahme bilden lediglich die frei verkäuflichen Arzneimittel.
Bei Arzneimitteln wird zwischen drei Gruppen unterschieden:
- frei verkäufliche
- apothekenpflichtige
- verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nur frei verkäufliche Mittel darf man bei seinem Tier anwenden, ohne dass vorher Tierarzt oder Apotheke aufgesucht werden müssen. Sie dürfen darüber hinaus zum Beispiel zum Beispiel auch in Drogerien oder im Tierfachhandel verkauft werden. Viele Arzneimittel aus pflanzlichen Wirkstoffen oder auch einige Flohhalsbänder sind frei verkäuflich. Zu den apothekenpflichtigen Arzneimitteln gehören zum Beispiel Mittel gegen Ohrmilben, die auf die Haut am Ohr aufgetragen werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nurüber den Tierarzt oder in Apotheken erhältlich. Zu diesen Medikamenten gehören beispielsweise Antibiotika und Schmerzmittel, aber auch bestimmte Wurmpasten, die oral verabreicht werden. Jeder Bezug von apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Versandweg, also auch der Kaufüber das Internet, ist verboten – im Unterschied zum Handel mit Medikamenten für den Menschen.
Diese Vorschrift des Arzneimittelgesetzes dient sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke oder beim Tierarzt kann in einem persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden. Den Gefahren im Umgang mit Arzneimitteln kann so besser vorgebeugt werden, als es beim Versand möglich ist. Bei Nutztieren, deren Fleisch oder Produkte vom Menschen verzehrt werden, kommt dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln birgt gerade im Hinblick auf den Verbraucherschutz größere Risiken als mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch haben die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich gezeigt.
Zugelassenen Versand- und Internetapotheken sind die gesetzlichen Vorschriften für Tierarzneimittel bekannt. Deshalb werden diese Medikamente auch in der Regel nicht von zugelassenen Versandapotheken angeboten, sondern von privaten Anbietern beispielsweiseüber Internetauktionshäuser. Bei solchen Angeboten ist immer Vorsicht geraten! In der Regel handelt es sich hierbei um illegale Angebote wie Fälschungen oder ausländische, in Deutschland wegen einer fehlenden Zulassung nicht verkehrsfähige Präparate.
Nach § 95 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes macht sich jeder strafbar, der ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt. Wer also derartige Medikamente zum Beispiel in einem Internetauktionshaus ersteigert, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Medikamentes auf diesem Weg wird zumindest mit einer Geldbuße geahndet, die bis zu 25.000 Euro betragen kann. Auch bei der Abgabe dieser Medikamenteüber Versand wird ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro fällig. Deshalb Hände weg von der Online- Bestellung – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
LANUV NRW 2009


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