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Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 25 Landesabfallgesetz

Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen zu untersuchen und darüber Aufzeichnungen zu fertigen.

Mit den Untersuchungen dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.

Das LANUV ist zuständig für die Zulassung von Messstellen in Nordrhein-Westfalen Die Antragsunterlagen können hier heruntergeladen werden.

      LANUV NRW 2010

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