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Untersuchungsstellen nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Klärschlammuntersuchung nach § 3 Abs. 5 und 6 der AbfKlärV
Gemäß § 3 Absatz 5 und 6 der AbfKlärV dürfen Untersuchungen von Klärschlamm nur von einer
durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle durchgeführt werden.
Voraussetzung für diese Bestimmung ist eine Notifizierung (Anerkennung) durch die jeweils zuständige Länderstelle.
In NRW ist das LANUV zuständig.
Formulare zum Anerkennungsverfahren von
Untersuchungsstellen sind zum Download hier zur Verfügung gestellt.
Eine Gesamtübersicht der in den Bundesländern notifizierten Untersuchungsstellen enthält das
Recherchesystem Messstellen und Sachverständige "ReSyMeSa".
Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs.2 und 4 AbfKlärV
In Nordrhein-Westfalen gibt es z.Z. kein Notifizierungsverfahren für Bodenuntersuchungen nach AbfKlärV. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) darf die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA NRW) der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Nevinghoff 40, 48147 Münster zur Untersuchungen des Bodens bestimmt werden. Im Einzelfall können auch andere Stellen (Chemische- und Lebensmitteluntersuchungsämter sowie andere Institute) zur Durchführung der Untersuchung bestimmt werden, die regelmäßig erfolgreich an den Boden-Ringversuchen des LANUV teilnehmen, sowie Stellen mit Sitz in einem anderen Bundesland die über eine entsprechende Notifizierung verfügen.
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