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Europäische Abfallverzeichnisse
Am 20. Dezember 1993 wurde der Europäische Abfallkatalog - E A K - (englisch European Waste Catalogue - E WC), bekannt gegeben und die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet, den Abfallkatalog einzuführen. Damit wurde erstmals für die Europäische Union ein gemeinsames Abfallverzeichnis erstellt.
Der Europäische Abfallkatalog galt für Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder Verwertung bestimmt waren. Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutete aber nicht, daß es sich bei diesem Stoff immer um Abfall handelte. Der Eintrag war nur dann von Belang, wenn die Definition von Abfall zutraf (Europäischer Abfallbegriff).
Mit der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 (94/904/EG) wurde für die Europäische Union ein Verzeichnis über gefährliche Abfälle vorgelegt. Die Liste der gefährlichen Abfälle basierte auf dem Europäischen Abfallverzeichnis: Die Liste war bei der Überwachung und Kontrolle anzuwenden (Genehmigungsverfahren, Abfallwirtschaftspläne, etc.)
Mit der Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 hat die Kommission die Novellierung des Europäischen Abfallkatalogs und des Verzeichnis der gefährlichen Abfälle eingeleitet. Da jede im Verzeichnis der gefährlichen Abfälle genannte Abfallart auch im Europäischen Abfallkatalog enthalten war, wurde, um die Transparenz der Verzeichnisse zu erhöhen und die bestehenden Bestimmungen zu vereinfachen, mit der Novellierung ein Gesamtverzeichnis aufgestellt. Gleichzeitig wurden Kriterien für gefährliche Abfälle aufgestellt. Weiter werden Vorgaben aufgezeigt, wie ein Abfall im Verzeichnis zu bestimmen ist. Mit den Entscheidungen vom 16. Januar 2001 (2001/118/EG), 22. Januar 2001 (2001/119/EG), und 23. Juli 2001 (2001/573/EG) hat die Kommission die Novellierung des Europäischen Abfallkatalogs abgeschlossen.
Das gültige Europäische Abfallverzeichnis umfasst
- 20 Kapitel.
- 111 Gruppen.
- 839 Abfallarten.
- von denen 405 als gefährlich deklariert wurden.Ende der Aufzählung
Zu jeder Abfallart im E A K gehört ein sechsstelliger Abfallschlüssel, z. B. 0701 10 "andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien". Dabei bedeuten die ersten zwei Ziffern des Abfallschlüssels die Kapitelnummer, hier: 07 "Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen", gefolgt von der zweistelligen Ziffer der Gruppe, hier 0701 "Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien" und den letzten beiden Ziffern, die dann die Abfallart bestimmen, hier: 0701 05 "andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien". Die gefährlichen Abfälle sind durch ein * gekennzeichnet.
Das Europäische Abfallverzeichnis ist im Wesentlichen, bis auf einige Ausnahmen, in seiner Gliederung betont herkunftsbezogen aufgebaut (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20). Die Kapitel 13, 14, und 15 sind nach stofflichen Gesichtspunkten geordnet und Kapitel 16 ist eine generelle Auffangposition für Abfälle, die sich weder branchenbezogen noch stofflich in das Abfallverzeichnis einordnen lassen bzw. steht für Abfallgruppen zur Verfügung, die sowohl herkunftsbezogen als auch stoffbezogene spezielle Kollektive von Abfällen beschreiben.
Der betont herkunftsbezogene Aufbau führt zwangsläufig dazu, daß gleichartige Abfälle aus verschiedenen Wirtschaftszweigen mehrfach im Abfallverzeichnis aufgelistet sind (s. Tab. 2). Von daher dürfen die einzelnen Abfallschlüssel im E A K nicht unabhängig von den jeweiligen Überschriften der einzelnen Kapitel bzw. Gruppen betrachtet werden und innerhalb einer Gruppe ist die speziellere Abfallbezeichnung vor der allgemeinen zu wählen. In vielen Gruppen findet man sogenannte Auffangpositionen. Dies sind Abfallschlüssel benannt als "Abfälle anderweitig nicht genannt (Abfälle a. n. g.)". Die "Abfälle a. n. g." stehen am Ende einer Gruppe und sind in den letzten beiden Stellen des Schlüssels mit der Zahl 99 versehen (####99). Diese Auffangpositionen sind notwendig, da aufgrund der Herkunftsbezogenheit des Europäischen Abfallverzeichnisses die Möglichkeit besteht, dass bestimmte Abfallarten eines Wirtschaftszweiges im Verzeichnis nicht explizit aufgeführt sind.
Das Europäische Abfallverzeichnis enthält im Anhang eine verbindliche Vorgabe zur Bestimmung der Abfallarten. Grundsätzlich gilt, die Zuordnung von Abfüllen zu ihrer Abfallart und einem Abfallschlüssel obliegt dem Erzeuger, Besitzer, Makler, Einsammler und Entsorger. Die Behörden haben diese Zuordnung im Rahmen ihrer Aufgaben bzw. Zuständigkeit zu überprüfen. Die Zuordnungsvorschrift lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Schritt A:
Bestimmung der Herkunft des Abfalls in Kapitel 1 - 12 oder 17 - 20 sowie des sechsstelligen Abfallschlüssels,
mit Ausnahme der 99-er Abfallschlüssel. Die Abfallerzeuger haben dabei ihre Abfälle
ggf. herkunftsbezogen, je nach Tätigkeit, mehreren
Kapiteln zuzuordnen.
Schritt B:
Führt die Prüfung nach A zu keinem passenden Abfallschlüssel in den herkunftsbezogenen Kapiteln,
ist eine Überprüfung in den stoffbezogenen Kapiteln 13, 14 und 15 vorzunehmen.
Schritt C:
Führt die Prüfung nach A und B weder zu einem herkunftsbezogenen noch zu einem stoffbezogenen
Abfallschlüssel, ist eine Überprüfung in Kapitel 16 vorzunehmen.
Schritt D:
Führt auch die Prüfung nach C zu keinem passenden Abfallschlüssel, ist die Verwendung des
99'er Abfallschlüssels in einen nach Schritt A zu bestimmden herkunftsbezogenen Kapiteln zu prüfen.
Einstufung als gefährlicher Abfall
Alle im Europäischen Abfallverzeichnis mit * versehenen Abfallarten gelten als gefährliche Abfälle. Von Ihnen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) aufgeführten Eigenschaften, die sogenannten H-Kriterien aufweisen. In den Entscheidungen der Kommission zum neuen Europäischen Abfallverzeichnis sind die H-Kriterien, H3 bis H8 und H10, H11 näher spezifiziert worden. Ein als gefährlich eingestufter Abfall muss in der Regel die vorgegebenen Schwellenwerte des Artikel 1 der Richtlinie überschreiten. Die Schwellenwerte sind damit bei der Abfalleinstufung anzuwenden. Die H-Kriterien H1, H2, H9 sowie H12 bis H14 sind nicht spezifiziert worden. Gleichwohl sind auch letztere bei der Einstufung zu berücksichtigen.
Die gefährlichen Abfälle lassen sich wie folgt einteilen:
Die generell als gefährlich eingestuften Abfallarten erfüllen mindestens ein H-Kriterium, entsprechend der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle. Somit stellen diese Abfälle ohne weitere Prüfung einen gefährlichen Abfall dar. Beispielhaft genannt seien hier die Einträge:
06 02 03* Natrium- und Kaliumhydroxid
07 07 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
Eine Vielzahl von Abfallarten ist aufgegliedert in gefährlich und in nicht gefährliche Abfälle, die sogenannten Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung offen bleibt. Die Eigenschaft als gefährlich folgt zum Einen aus einem spezifischen Hinweis auf gefährliche Stoffe, wie zum Beispiel:
10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
oder einem Hinweis auf eine gefährliche Eigenschaft, wie zum Beispiel:
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere
Anforderungen gestellt werden
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,
Windeln).
Zum anderen ergibt sich die Einstufung als gefährlich aus dem allgemeinen Hinweis auf gefährliche Stoffe, wie zum Beispiel:
08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
Die Zurodnung eines Abfalls zu den Abfallarten der Spiegeleinträge hängt davon ab, ob der Abfall eine oder mehrere der gefahrenrelevanten Eigenschaften (H1 bis H14) aufweist und damit der gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist.
Ein neues Hilfsinstrument, der sogenannte HAZARD-Check, wurde zwischenzeitlich in ABANDA integriert. Dieses Modul erlaubt es, auf der Basis einer konventionellen Feststoff- und Eluatanalyse die gefährlichen Eigenschaften (auch H-Kriterien vom englischen hazard = Gefahr) eines Abfalls zu bestimmen, um damit Aussagen zur besonderen Überwachungsbedürftigkeit des Abfalls machen zu können.
LANUV NRW 2007


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