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Pollutant Release and Transfer Register (PRTR)

Seit 2008 wiederkehrend müssen Industriebetriebe jährlich Informationen über ihre Schadstofffreisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie über die Verbringung des Abwassers und des Abfalls außerhalb des Standortes, wenn festgelegte Schwellenwerte überschritten werden, in einem Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister den zuständigen Länderbehörden berichten. Die Daten werden anschließend im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Das PRTR wird aufgrund eines internationalen Abkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN ECE) und der von der EU erlassenen, für Europa verbindlichen Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters vom 18.01.2006 (EG) (E-PRTR-VO) aufgebaut und betrieben. Die deutsche Umsetzung erfolgte mit dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 06. Juni 2007 (SchadRegProtAG), geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt Tl. 1 ; Nr. 61/2020, S. 2873). Danach ist ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu errichten und zu unterhalten.

Neuerung ab dem Berichtsjahr 2023

Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 ist die Angabe des Produktionsvolumens als Pflichtangabe definiert. Pro PRTR-Tätigkeit kann nur ein Produktionsvolumen angegeben werden.

Das PRTR bietet den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Maßnahmen und Investitionen zur Minderung des Schadstoffausstoßes bekannt zu machen, und informiert Bürgerinnen und Bürger online über

  • die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden,
  • die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser,
    und
  • die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen,

aus Industriebetrieben in ihrer Nachbarschaft.
Weitere Informationen finden Sie im nationalen Register und im EU-weiten Register.

    Aktuelles

    Die neue URL der Anwendung BUBE-Online lautet: https://bube-portal.de/

    Die Daten für die Berichtserstattungen sind in BUBE-Online eingestellt. Die berichtspflichtigen Betreiber wurden auf dem Postweg über den Start der Berichterstattung informiert und die neuen Zugangsdaten wurden in zwei separaten Briefen versendet. Die Berichterstattung für das Berichtsjahr 2023 ist seit dem 12.04.2024 möglich.

    Hinweise: Alle Zugänge wurden neu erstellt. Eine Anmeldung mit alten Zugangsdaten ist nicht möglich.

    Bitte beachten Sie beim Erstellen der Berichte insbesondere die Hinweise zur Längenbegrenzung der EU für Text- und Bemerkungsfelder sowie die Hinweise zur Angabe der Mailadresse.

    Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen.

    XML-Schnittstellen für den Fachdatenimport stehen zur Verfügung.

      Wer muss berichten?

      Berichtspflichtig nach § 3 SchadRegProtAG und Art. 5 der E-PRTR-VO sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen

      • eine oder mehrere der in Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten
        durchgeführt und die festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden,
        und
      • Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden und/oder Verbringungen in Abwasser
        außerhalb des Standortes mit den in Anhang II E-PRTR-VO aufgeführten Schadstoffen
        auftreten, für die festgelegte Schwellenwerte überschritten werden,
        und/oder
      • Verbringungen außerhalb des Standortes von mehr als 2 t/a gefährlicher Abfälle
        bzw. von mehr als 2 000 t/a nicht gefährlicher Abfälle stattfinden.

      Zur Beantwortung der Frage, ob Ihre Anlage berichtspflichtig ist, kann Ihnen auch das folgende Schema weiterhelfen.

      Beurteilung der Berichtspflicht

      Haben Sie den PRTR-Bericht nicht zu erstellen und nicht abzugeben, weil die Schwellenwerte in dem Berichtsjahr in keinem Fall überschritten werden (Nullmeldung), dokumentieren Sie dies bitte in BUBE. Dazu führen Sie auf der PRTR-Funktionsseite die Funktion "Kennzeichnung der Betriebseinrichtung - Alle Schwellenwerte unterschritten" aus und geben den Bericht ab. Damit begründen Sie gegenüber der zuständigen Behörde, warum kein Bericht von Ihnen zu erstellen ist und ersparen dadurch später weitere Nachfragen der Behörde. Haben Sie den PRTR-Bericht aus anderen Gründen (keine PRTR-Tätigkeit etc.) nicht zu erstellen und abzugeben, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.

      Weitere Informationen zur Einschätzung der Berichtspflicht finden Sie im Experten-PRTR-Wiki.

      Was ist zu berichten?

      Der Inhalt des Berichtes ist durch den Anhang III der E-PRTR-VO und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 vom 31. Januar 2022 geregelt und vorgegeben.

      Wie wird berichtet?

      Die Erfassung und Abgabe der PRTR-Berichte erfolgt bundeseinheitlich online über das Internet mit der Webanwendung Betriebliche UmweltdatenBericht Erstattung (BUBE).

      Termine

      Ab dem Berichtsjahr 2019 jährlich im Folgejahr

      31.03. - Beantragung der Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichts durch den Betreiber
      30.04. - Abgabe des PRTR-Berichts durch den Betreiber
      31.05. - Letzter Termin für die Abgabe des PRTR-Berichts bei Fristverlängerung
      31.10. - Übermittlung der PRTR-Daten an das Umweltbundesamt (UBA) durch das LANUV NRW
      30.11. - Weitergabe der PRTR-Berichte an die EU-Kommission durch das UBA